Leitsatz

Bei teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht keine Überlegungsfrist, welche die 2-Wochen-Frist des § 56 FGO hinausschiebt.

 

Sachverhalt

Der Kläger wollte ein Klageverfahren aufgrund der Nichtgewährung von Kindergeld führen. Hierzu reichte er zwecks Erlangung von Prozesskostenhilfe die erforderlichen Unterlagen im Mai 2008 bei Gericht ein. Dieses entschied am 15.09.2008, dass Prozesskostenhilfe nur in der Höhe eines geringen Teils der erstrebten Summe zu gewähren sei und wies ansonsten den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten zurück. Am 6.10.2008 erhob der Kläger Klage gegen den ablehnenden Bescheid über die Gewährung von Kindergeld in voller Höhe und beantragte hinsichtlich der Fristenversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierzu führte er aus, er sei nicht in der Lage gewesen, die Klage aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Nach der nur teilweisen Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe er erst einen Rechtsanwalt mit der Klage beauftragen und die Erfolgsaussichten prüfen müssen. Der Kläger verwies hierzu auf das Urteil des BGH in zivilrechtlichen Sachverhalten.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unzulässig ab, da sie nicht in der Monatsfrist des § 47 Abs. 1 FGO nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erfolgt ist. Da die Bekanntgabe in das Ausland erfolgte, ist nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO die Bekanntgabe einen Monat nach der Aufgabe zur Post erfolgt. Dies ist am 6.6.2008 geschehen, so dass innerhalb eines Monats im Anschluss hieran Klage zu erheben war. Tatsächlich wurde die Klage aber erst im Oktober 2008 eingereicht. Dem Kläger ist hier auch nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung nach § 56 FGO zu gewähren. Diesen Antrag hätte der Kläger nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses vom 15.09.2008 stellen müssen. Eine zusätzliche Überlegungsfrist nach einer teilweisen Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe besteht nicht. Auch im Zivilrecht ist eine Überlegungsfrist nur dann anerkannt, wenn ein Antrag auf Prozesskostenhilfe vollständig abgelehnt wurde.

 

Hinweis

Die Klage zeigt die Problematik auf, dass die Klagefrist 1 Monat beträgt, innerhalb einer solchen Frist aber über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe regelmäßig nicht entschieden wird. Die Rechtsprechung hat zur Lösung des Problems auf § 56 FGO zurückgegriffen (vgl. Brandis, in Tipke/Kruse, FGO, § 142 FGO Tz. 15ff.). Es ist demnach eine Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe innerhalb der Klagefrist gestellt wurde. Wird dann die Prozesskostenhilfe gewährt, ist innerhalb der Frist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO eine Wiedereinsetzung zu beantragen. Dies soll - und diese Frage war hier maßgeblich - auch dann gelten, wenn die Prozesskostenhilfe nur teilweise gewährt wurde (Brandis, in Tipke/Kruse, FGO, § 142 FGO Tz. 17). Dies sollte bei einem vorgeschalteten PKH-Verfahren unbedingt im Auge behalten werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2009, 3 K 2450/08 Kg

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