Wiedereinsetzung wird i. d. R. und zweckmäßigerweise schriftlich beantragt.

Ein Wiedereinsetzungsantrag braucht aber nicht ausdrücklich gestellt zu werden. Er kann vielmehr auch konkludent in einem Schriftsatz enthalten sein[1], etwa wenn der Kläger (bzw. der Klägervertreter) zwar in erster Linie von einer Wahrung der Berufungsbegründungsfrist ausgeht, zugleich aber erkennen lässt, dass er eine Fristversäumung nicht ausschließt, und daher hilfsweise einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen will, indem er vorsorglich Ausführungen zur ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle macht.[2]

[1] BGH, Urteil v. 5.2.1975, IV ZB 52/74, NJW 1975 S. 928.
[2] BGH, Urteil v. 17.1.2006, XI ZB 4/05, NJW 2006 S. 1518.

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