Leitsatz

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Fristversäumnis wegen Krankheit kann nur gewährt werden, wenn die Krankheit so schwer ist, dass es nachweislich unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder einen Vertreter zu bestellen.

 

Sachverhalt

Die Klägerin erhob gegen ihren Einkommensteuerbescheid 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung Klage, ohne diese zu begründen. Die mit richterlicher Anordnung nach § 65 Abs. 2 FGO gesetzte Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 15.5.2012 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens ließ sie ungenutzt.

Am 25.5.2012 teilte der Klägervertreter mit, er sei während seines Osterurlaubs in Sizilien am 14.4.2012 überfallen und ausgeraubt worden. Dies habe ihn mental sehr mitgenommen, so dass er in der Folgezeit seinen Posteingang nicht richtig eingeordnet und abgearbeitet habe. Seine Kanzlei sei zwar so organisiert, dass die Vertretung für normale Tätigkeiten sichergestellt sei; Rechtsbehelfe und Klagen sowie die diesbezügliche Terminüberwachung bearbeite er jedoch ausschließlich selbst. Aus der Schocksituation heraus habe er den Begründungstermin versäumt, weshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werde.

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass die Klage wegen unzureichender Bezeichnung des Klageziels unzulässig ist.

Nach § 65 Abs. 1 FGO muss das Ziel der Klage hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Dieser Voraussetzung genügt die Klage vorliegend nicht, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, inwieweit der angefochtene Bescheid und die Einspruchsentscheidung rechtswidrig sind.

Es ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend § 56 FGO zu gewähren, weil der bloße Vortrag des Klägervertreters, er habe sich ab dem Tag des Überfalls bis zu Erstellung des Schriftsatzes am 25.5.2012 in einem lähmenden Schockzustand befunden, zur Glaubhaftmachung der Fristversäumnis nicht ausreicht. Insbesondere lässt sich ggf. die Dauer dieses Zustands nicht eingrenzen, sodass auch keine Überprüfung dahingehend möglich ist, ob der Antrag innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO gestellt worden ist.

 

Hinweis

Der BFH fordert in ständiger Rechtsprechung bei Fristversäumnis wegen Krankheit, dass die Krankheit so schwer sein muss, dass es unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen. Das gilt in noch strengerem Maße für Prozessbevollmächtigte, die verpflichtet sind, organisatorische Maßnahmen - insbesondere für die Bearbeitung von Fristsachen - für den Fall einer Erkrankung zu treffen.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Gerichtsbescheid vom 13.08.2013, 5 K 380/12

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