5.1.1 Begriffe

 

Rz. 122

Bei einem Wertpapier-Pensionsgeschäft überträgt ein Kreditinstitut oder der Kunde eines Kreditinstituts ihm gehörende Wertpapiere einem anderen Kreditinstitut oder einem seiner Kunden gegen Zahlung eines Betrags. Der Übertragende ist der Pensionsgeber, der Empfangende der Pensionsnehmer. Es wird gleichzeitig vereinbart, dass die Wertpapiere später gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im Voraus vereinbarten anderen Betrags an den Pensionsgeber zurückübertragen werden müssen oder können (§ 340b Abs. 1 HGB).

 

Rz. 123

Es wird zwischen echten und unechten Pensionsgeschäften unterschieden:

  • Echtes Pensionsgeschäft: Pensionsnehmer ist verpflichtet, die Wertpapiere zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurück zu übertragen (§ 340b Abs. 2 HGB).
  • Unechtes Pensionsgeschäft: Pensionsnehmer ist lediglich berechtigt, die Wertpapiere zu einem vorher bestimmten oder von ihm noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurück zu übertragen (§ 340b Abs. 3 HGB).

5.1.2 Echtes Pensionsgeschäft

 

Rz. 124

Der Pensionsgeber erhält vom Pensionsnehmer einen Betrag und ist verpflichtet, später diesen Betrag oder einen im Voraus bestimmten anderen Betrag zurückzuzahlen. In Höhe des Betrages bilanzieren der Pensionsgeber eine Verbindlichkeit (§ 340b Abs. 4 Satz 2 HGB) und der Pensionsnehmer eine Forderung (§ 340b Abs. 4 Satz 5 2. Halbsatz HGB).

 

Rz. 125

Gegen Zahlung dieses Betrages überträgt der Pensionsgeber dem Pensionsnehmer die Wertpapiere. Gleichzeitig wird vereinbart, dass die Wertpapiere später gegen Entrichtung des Betrags zurückerstattet werden müssen.

 

Rz. 126

Die Wertpapiere werden weiterhin in der Bilanz des Pensionsgebers bilanziert (§ 340b Abs. 4 Satz 1 HGB). Sie bleiben in seinem wirtschaftlichen Eigentum. Er bewertet sie auch in seinem Jahresabschluss. Im Anhang hat er den Buchwert der Wertpapiere anzugeben (§ 340b Abs. 4 Satz 4 HGB).

 

Rz. 127

Die Erträge aus den Wertpapieren fließen dem Pensionsgeber zu und sind von ihm auch zu versteuern. Da aber die Zinsen tatsächlich dem Pensionsnehmer zufließen, kann der Pensionsgeber in gleicher Höhe Betriebsausgaben abziehen als Entgelt für den erlangten und zurückzuzahlenden Betrag.[1] Hiernach werden also die Wertpapiererträge als Entgelt für die Überlassung des von dem Pensionsnehmer gezahlten Betrags angesehen. In dieser Höhe sind daher beim Pensionsgeber Zinsaufwendungen und beim Pensionsnehmer Zinserträge zu buchen.

 

Rz. 128

Ist vereinbart, dass bei der Rückübertragung der Wertpapiere ein höherer oder ein niedrigerer Betrag vom Pensionsgeber an den Pensionsnehmer zu zahlen ist, so ist dieser Unterschiedsbetrag vom Pensionsgeber und vom Pensionsnehmer über die Laufzeit des Pensionsgeschäfts zu verteilen (§ 340b Abs. 4 Sätze 3 und 6 HGB).

 
Praxis-Beispiel
 
Auszahlungsbetrag: 100.000 EUR
Rückzahlungsbetrag:
a) 105.000 EUR
b) 95.000 EUR

Im Fall a) buchen im Jahr 01[2]

Pensionsgeber:

Bank

100.000 EUR

Unterschiedsbetrag gemäß § 340b Abs. 4 HGB

5.000 EUR

an Verbindlichkeit

105.000 EUR

Zinsen und ähnliche Aufwendungen

1.000 EUR

an Unterschiedsbetrag gemäß § 340b Abs. 4 HGB

1.000 EUR

Pensionsnehmer:

Forderung

105.000 EUR

an Unterschiedsbetrag gemäß § 340b Abs. 4 HGB

5.000 EUR

an Bank

100.000 EUR

Unterschiedsbetrag gemäß § 340b Abs. 4 HGB

1.000 EUR

an Zinsen und ähnliche Erträge

1.000 EUR

Im Fall b) buchen im Jahr 01

Pensionsgeber:

Bank

100.000 EUR

an Unterschiedsbetrag gemäß § 340b Abs. 4 HGB

5.000 EUR

an Verbindlichkeit

95.000 EUR

Unterschiedsbetrag gemäß § 340b Abs. 4 HGB

1.000 EUR

an Zinsen und ähnliche Erträge

1.000 EUR

Pensionsnehmer:

Forderung

95.000 EUR

Unterschiedsbetrag gemäß § 340b Abs. 4 HGB

5.000 EUR

an Bank

100.000 EUR

Zinsen und ähnliche Aufwendungen

1.000 EUR

an Unterschiedsbetrag gemäß § 340b Abs. 4 HGB

1.000 EUR

[1] Frotscher/Watrin, in Frotscher/Guerts, EStG, § 5 Rz. 133, Stand: 3/2019.
[2] Der Unterschiedsbetrag sollte in der Buchführung und in der Bilanz nicht "Disagio" oder "Damnum" genannt werden, sondern die hier verwendete Bezeichnung erhalten. Für das Disagio/Damnum besteht handelsrechtlich ein Aktivierungswahlrecht (§ 250 Abs. 3 HGB), während für den Unterschiedsbetrag nach § 340b Abs. 4 HGB ein Bilanzierungsgebot gegeben ist.

5.1.3 Unechtes Pensionsgeschäft

 

Rz. 129

Beim unechten Pensionsgeschäft hängt die Rückübertragung der Wertpapiere und das Entstehen der Rückzahlungsverpflichtung von der Ausübung des vertraglichen Rechts durch den Pensionsnehmer ab. Übt er sein Recht nicht aus, bleiben die Wertpapiere in seinem Vermögen und ist der Pensionsgeber nicht zur Rückzahlung des empfangenen oder zur Zahlung des vereinbarten höheren oder niedrigeren Betrages verpflichtet. Der Pensionsnehmer ist daher nicht nur rechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher Eigentümer der Wertpapiere. Auf der anderen Seite besteht so lange keine Verbindlichkeit des Pensionsgebers zur Zahlung, wie der Pensionsnehmer nicht sein Recht auf Zurückübertragung der Wertpapiere ausgeübt hat.

 

Rz. 130

Hieraus folgt für die Bilanzierung: Die Wertpapiere sind in der Bilanz des Pensionsnehmers auszuweisen. Der Pensionsgeber hat lediglich "unter ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge