Rz. 71

Werden von einem Angehörigen der freien Berufe mit betrieblichen Mitteln Wertpapiere angeschafft, dann können zwar die Wertpapiere kein notwendiges Betriebsvermögen sein, weil sie bei diesem Personenkreis für die Betriebsführung nicht wesentlich sind. Es bleibt aber auch Freiberuflern unbenommen, Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen zu behandeln.

 

Rz. 72

In dem entschiedenen Fall[1] hatte ein Rechtsanwalt betriebliche Barmittel in Aktien angelegt. Bei einer solchen Anlage kommt es in erster Linie auf die Stärkung des Betriebsvermögens und nicht auf eine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft an. Eine Stärkung des Betriebsvermögens kann auch für einen Angehörigen der freien Berufe im betrieblichen Interesse liegen.[2]

 

Rz. 73

Anders kann es aber sein bei dem Erwerb einer Beteiligung an einer GmbH. Hier handelt es sich nicht um eine reine Kapitalbeteiligung und damit um eine bloße Verstärkung des Betriebsvermögens, sondern es steht die Beteiligung an dem von der GmbH betriebenen Unternehmen im Vordergrund. Die Beteiligung an einer GmbH steht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb eines Freiberuflers. Ist der Betrieb der GmbH dem Betrieb des Freiberuflers, im entschiedenen Fall eines Steuerberaters, wesensfremd, kann die Beteiligung auch dann nicht zum Betriebsvermögen gewillkürt werden, wenn sie in der Absicht erworben wurde, das steuerliche Mandat an der GmbH zu erlangen.[3]

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