Rz. 5

In Orderpapieren wird eine namentlich bezeichnete Person als berechtigt ausgewiesen, das im Papier verbriefte Recht geltend zu machen. Berechtigt ist derjenige, der in dem Papier zuerst namentlich bezeichnet ist oder der durch die Order des namentlich Bezeichneten bestimmt wird.

 
Praxis-Beispiel

In der Urkunde erklärt der Aussteller A der Urkunde: "Ich zahle an Herrn B oder an dessen Order." A händigt B die Urkunde aus.

 

Rz. 6

In dem Beispiel ist B der Berechtigte und damit der Inhaber der Forderung. Er ist befugt, eine andere Person als den Berechtigten zu bezeichnen. Dieser Vermerk erfolgt meist auf der Rückseite des Papiers (in dosso) und heißt deshalb Indossament.

Im vorstehenden Beispiel schreibt B auf die Rückseite des Papiers "Für mich an die Order des Herrn C" und unterzeichnet diese Anweisung. Damit wird Herr C der Berechtigte der Forderung.

 

Rz. 7

Zur Übertragung des Rechts ist daher außer der Übereignung des Papiers das Indossament erforderlich. Der Inhaber des Papiers macht die Rechte geltend, indem er das Papier vorlegt. Zusätzlich ist erforderlich, dass er als Berechtigter auf dem Papier bezeichnet ist. Sind mehrere Indossamente auf der Urkunde, muss der Inhaber als letzter Indossatar genannt sein und muss auf ihn eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten hinführen.

 

Rz. 8

Es gibt geborene (gesetzliche) Orderpapiere und gekorene (gewillkürte) Orderpapiere. Geborene Orderpapiere sind selbst dann Orderpapiere, wenn sie keine Orderklausel enthalten. Hierzu gehören Wechsel, Scheck, Namensaktie, Zwischenschein und auf den Namen lautender Investmentanteilsschein. Gekorene Orderpapiere sind nur dann Orderpapiere, wenn sie die Orderklausel enthalten. Dassind die kaufmännische Anweisung und der kaufmännische Verpflichtungsschein (§ 363 Abs. 1 HGB), das Konnossement der Verfrachter (§ 513 ff. HGB), der Ladeschein der Frachtführer (§ 444 HGB), der Lagerschein (§ 475c HGB) und die Transportversicherungspolice (§ 363 Abs. 2 HGB).

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