Steuerrechtliche Sonderregelungen stehen dem Wertaufholungsgebot nicht entgegen. So dienen die Regelungen der § 3 Nr. 40 und § 3 c Abs. 2 EStG der Umsetzung des Teileinkünfteverfahrens. Die Teilwertabschreibung als solche und damit das Wertaufholungsgebot bleiben hiervon unberührt.
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