2.1 Zuordnung zum Betriebsvermögen

Wertpapiere sind immer dann dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen, wenn sie die betriebliche Betätigung des Unternehmers entscheidend fördern, oder wenn sie dazu dienen, den Absatz von Produkten zu gewährleisten. Bei Wertpapieren handelt es sich jedoch i. d. R. um neutrales Vermögen. Dies gilt vor allem für festverzinsliche Wertpapiere.

In aller Regel werden Wertpapiere in der Handelsbilanz als gewillkürtes Betriebsvermögen ausgewiesen. Sie sind dann gemäß § 5 EStG regelmäßig auch in der Steuerbilanz auszuweisen. Ein Ausweis der Wertpapiere ist jedoch ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt der Zuführung zum Betriebsvermögen ersichtlich ist, dass die Wertpapiere ohne Nutzen sind und nur Verluste bringen werden. Ermittelt der Unternehmer seinen Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG, ist ein Ausweis von Wertpapieren als gewillkürtes Betriebsvermögen nicht ohne Weiteres möglich. Bei Freiberuflern wird es unabhängig von der Art der Gewinnermittlung i. d. R. nicht möglich sein, Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen auszuweisen, da ein objektiver Zusammenhang der Wertpapiere mit dem Betrieb des Freiberuflers nur selten bestehen wird.

2.2 Bilanzielle Zuordnung im Anlage- oder Umlaufvermögen

Wertpapiere sind dem Umlaufvermögen zuzuordnen, wenn sie kurzfristig zum Betrieb gehören und eine zeitnahe Veräußerung oder die Realisierung von kurzfristigen Wertsteigerungen im Vordergrund steht. Wertpapiere, die dem Anlagevermögen zuzuordnen sind, dienen im Gegensatz dazu einer langfristigen Kapitalanlage. Diese kann bspw. bei Anteilen an verbundenen Unternehmen sowie bei einer Betriebsaufspaltung vorliegen. Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften existieren gemäß § 266 HGB bestimmte Gliederungsvorschriften für die Bilanz. Im Anlagevermögen sind Wertpapiere unter den Finanzanlagen im Gliederungspunkt "Wertpapiere des Anlagevermögens" auszuweisen. Im Umlaufvermögen sind Wertpapiere unter der Position "sonstige Wertpapiere" zu erfassen.[1]

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