Leitsatz

Auch wenn zwischenzeitlich eine Kapitalherabsetzung und eine Kapitalerhöhung erfolgt sind, ist für die Prüfung einer Wertaufholung ein Vergleich zwischen den Anschaffungskosten und dem Teilwert der Beteiligung anzustellen.

 

Sachverhalt

Eine KG ist an einer GmbH beteiligt und musste in 1996 auf die GmbH-Anteile eine Teilwertabschreibung vornehmen. Nachdem sich die wirtschaftliche Situation der GmbH wieder gebessert hat, ging das Finanzamt davon aus, dass in 2006 eine Wertaufholung auf die Beteiligung erforderlich sei. Die Besonderheit des Urteilsfalls besteht darin, dass bei der GmbH in 1998 eine vereinfachte Kapitalherabsetzung nach § 58a GmbHG mit anschließender Kapitalerhöhung erfolgt war.

 

Entscheidung

Das FG weist die Klage als unbegründet ab. Es verneint die Auffassung der KG, wonach die Geschäftsanteile an der GmbH durch die Kapitalherabsetzung untergegangen seien. Entscheidend ist, dass nicht die einzelnen Geschäftsanteile zu bewerten sind, sondern die wirtschaftliche Einheit "Beteiligung", die einen eigenständigen Vermögensgegenstand darstellt. Im Urteilsfall umfassten die GmbH-Anteile mehr als 20 % des Nennkapitals, sodass § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB einschlägig war.

Zwar ist eine Wertaufholung maximal bis zu den Anschaffungskosten möglich. Doch hierbei bleiben die ursprünglichen Anschaffungskosten maßgebend, auch wenn diese bezogen auf die einzelnen Geschäftsanteile durch die Kapitalherabsetzung herabgesetzt worden sind. Denn im Rahmen des sog. Kapitalschnitts kam es zu keiner Kapitalrückzahlung. Damit bleibt auch nach einer solchen Kapitalmaßnahme für die Frage einer eventuell vorzunehmenden Wertaufholung der Vergleich zwischen den Anschaffungskosten der Beteiligung und dem Teilwert der Beteiligung maßgeblich. Angesichts der unstrittigen Wertverhältnisse der GmbH-Anteile war deshalb eine Wertzuschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG zwingend vorzunehmen.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese wurde mittlerweile auch eingelegt (BFH, anhängiges Verfahren unter Az. IV R 19/14).

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 01.04.2014, 13 K 315/10

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