Entgelte aus Werkverträgen im Rahmen eines Gewerbebetriebs sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG einkommensteuerpflichtig.

Ist der Werkunternehmer nicht buchführungs-bzw. bilanzierungspflichtig, muss er den Werklohn erst im Jahr des Zuflusses versteuern.[1]

Beim Werkunternehmer, der buchführungs-bzw. bilanzierungspflichtig ist bzw. freiwillig bilanziert, tritt die Gewinnrealisierung grundsätzlich mit Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber ein.[2]

Der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Erfüllung des Gerüstbauvertrags bestimmt sich nach den für Werkverträge geltenden Kriterien. Ist eine förmliche Abnahme des Gerüstabbaus nicht vereinbart und durchgeführt worden, ist für den Zeitpunkt der Realisierung des Gewinns auf den Zeitpunkt der vollständigen Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung, d.h. auf die Beendigung des Abbaus des Gerüstes, abzustellen.[3]

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