Unternehmer E aus Essen erhält den Auftrag von seinem Kunden K aus Karlsruhe, 200 Schaltkästen zu liefern, die eine bestimmte, von K benötigte Verdrahtung aufweisen sollen. E bestellt die Schaltkästen bei seinem Zulieferer, der Z-AG aus Zürich (Schweiz). Die Z-AG besorgte die Schaltkästen, verdrahtete diese entsprechend den Angaben des E und übergab sie einem von ihr (der Z-AG) beauftragten Frachtführer, der die Schaltkästen direkt zu K nach Karlsruhe transportierte. Die Ware wird in einem verplombten Container nach Deutschland transportiert und erst nach Übergabe durch den Frachtführer von K im Inland in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt; entsprechend entrichtet K die Einfuhrumsatzsteuer gegenüber der Zollverwaltung.

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