Begriff

Das Umsatzsteuerrecht kennt im Ergebnis nur die Lieferung oder die sonstige Leistung als steuerbare Leistungen. Werden einheitliche Leistungen ausgeführt, die sowohl Elemente einer Lieferung als auch einer sonstigen Leistung enthalten, handelt es sich entweder um eine Werklieferung oder um eine Werkleistung. Steuerbarkeit und Steuerpflicht können nur geprüft werden, wenn zuvor der Leistungstatbestand korrekt festgestellt worden ist. Liegt eine Werklieferung vor, bestimmen sich der Ort der Leistung sowie ggf. anzuwendende Steuerbefreiungen nach den Vorschriften für Lieferungen. Hat der Unternehmer eine Werkleistung ausgeführt, ist der gesamte Umsatz nach den Vorschriften für sonstige Leistungen zu prüfen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Werklieferung ist in § 3 Abs. 4 UStG definiert. Eine gesetzliche Definition der Werkleistung existiert nicht, sie kann nur im Umkehrschluss aus § 3 Abs. 4 UStG abgeleitet werden. Die sich aus der Rechtsprechung ergebenden Abgrenzungen hat die Finanzverwaltung in Abschn. 3.8 UStAE zusammengestellt. Bei der Reparatur von beweglichen körperlichen Gegenständen ist eine vereinfachte Abgrenzung von Werklieferung und Werkleistung zu beachten.[1]

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