Aufwendungen für ein Gutachten über Reparaturbedarf des Gebäudes sind wie Erhaltungsaufwand sofort abziehbar. Betrifft das Gutachten den Zustand oder Wert eines erst noch zu erwerbenden Gebäudes, gehören die Kosten zu dessen Anschaffungskosten, sind also nur im Rahmen der Gebäudeabschreibungen zu berücksichtigen; das Gleiche gilt auch bei teilentgeltlichem Erwerb.[1] Wird das begutachtete Objekt nicht gekauft, sollen vorab entstandene Werbungskosten vorliegen.

Ein Wertgutachten vor dem Verkauf für den bisherigen Eigentümer zählt zu den nicht abziehbaren "Veräußerungskosten".

Gutachterkosten für ein Wertgutachten zur Erlangung eines Kredits zur Durchführung von umfangreichen Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.

Auch Aufwendungen für ein Schadstoff-Gutachten, das der Feststellung der durch einen Mieter verursachten Untergrund- und Boden-Verunreinigungen dient, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein.[2]

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