Aufwendungen für Spüle, Kochherd und Dunstabzugshaube zählen nach früherer Rechtsprechung zu den Herstellungskosten[1] des Gebäudes.[2]

Nach aktueller Rechtsprechung[3] handelt es sich bei einer Einbauküche mit ihren Elementen (Spüle, Herd, Einbaumöbel, Elektrogeräte, Arbeitsplatte) grundsätzlich um ein einheitliches Wirtschaftsgut, das über einen Zeitraum von 10 Jahren abzuschreiben ist. Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche sind dann nicht mehr als Erhaltungsaufwand abziehbar.[4]

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