BMF, 16.12.1993, IV B 6 - S 2355 - 13/93

Bezug: Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vom 12. bis 14. Oktober 1993 (LSt V/93) und vom 14. bis 15. Dezember 1993

Nach dem Ergebnis der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anerkennung von Werbungskosten und Betriebsausgaben bei Parlamentsjournalisten folgendes:

  1. Die im BMF-Schreiben vom 27. Dezember 1989 (BStBl 1990 I S. 14) enthaltenen Regelungen betreffend Werbungskosten- und Betriebsausgaben-Pauschbeträge für die Mitglieder der Bundespressekonferenz, der Landespressekonferenzen und des Vereins der Auslandspresse Bonn werden mit Wirkung ab 1. Januar 1994 ersatzlos aufgehoben.
  2. Nichtselbständig tätige Journalisten können neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag den besonderen Werbungskosten-Pauschbetrag nach LStR, Abschn. 47>Abschnitt 47 Abs. 1 Nr. 3 LStR in Anspruch nehmen.
 

Normenkette

LStR Abschnitt 47 Abs. 1 Nr. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 1993, 1002

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