Leitsatz

Zieht ein Arbeitnehmer infolge seiner gescheiterten Ehe in eine andere Wohnung, erhalten die dadurch entstehenden Umzugsaufwendungen auch dann keinen Werbungskostencharakter, wenn sich durch den Umzug die Entfernung zum Arbeitsplatz deutlich verkürzt

 

Sachverhalt

Der als Arbeitnehmer tätige Steuerpflichtige war als Beamter in einer 30 km von seiner Wohnung entfernt liegenden Justizvollzugsanstalt tätig. Nach der Trennung von seiner Ehefrau zog er in eine neue Wohnung in unmittelbarer Nähe seiner Arbeitsstätte. Die dadurch entstandenen Umzugskosten machte er als Werbungskosten bei Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt ließ die Kosten dagegen aufgrund der bestehenden privaten Veranlassung unberücksichtigt.

 

Entscheidung

Das FG wies die Klage ab und entschied, dass aufgrund des Sachverhalts unstreitig feststehe, dass der Umzug ursächlich durch die Ehescheidung veranlasst war. Damit stehe jedoch auch fest, dass der Steuerpflichtige nicht umgezogen ist, um den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu verkürzen, sondern weil seine Ehe gescheitert war. Der Umzug selbst ist daher nicht aus beruflichen Gründen erfolgt, sondern weil primär private Gründe ausschlaggebend waren. Dabei ist unerheblich, dass sich der Umzug auch beruflich durch die Fahrzeitverkürzung ausgewirkt hat, da dies lediglich eine Folge der privat veranlassten Aufwendungen darstellt.

 

Hinweis

Die Entscheidung des FG erfordert auf der Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung eine differenzierte Betrachtungsweise. Denn nach der Rechtsprechung des BFH ist auf Motive des Steuerpflichtigen für den Umzug in eine bestimmte Wohnung (z.B. in eine größere Wohnung oder in ein Eigenheim) dann nicht abzustellen, wenn die berufliche Veranlassung des Umzugs nach objektiven Kriterien eindeutig feststeht [1]. Konkret bedeutet dies:

  • • wer aus einer kleinen Mietwohnung in ein Eigenheim zieht, hat zwar unstreitig auch private Motive, die aber unbeachtet bleiben, wenn gleichzeitig aufgrund einer wesentlichen Fahrzeitverkürzung eine objektive berufliche Veranlassung unzweifelhaft ist;
  • •wer jedoch aufgrund einer gescheiterten Beziehung die Wohnung wechselt, dokumentiert damit die im Vordergrund stehende private Veranlassung, die ihren dominierenden und damit einem Werbungskostenabzug entgegenstehenden Charakter auch nicht dadurch verliert, dass der Wohnungswechsel gleichzeitig auch zu einer Fahrzeitverkürzung führt.
 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 24.03.2009, 6 K 683/08

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