Vertragsstrafen können Werbungskosten sein, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit Überschusseinkünften gegeben ist. Dies ist z. B. der Fall bei Zahlungen, die ein Arbeitnehmer wegen Verletzung eines Wettbewerbsverbots an seinen (früheren) Arbeitgeber zu leisten hat. Auch die Zahlung einer in einem Ausbildungsverhältnis begründeten Vertragsstrafe kann zu Erwerbsaufwendungen (Werbungskosten/Betriebsausgaben) führen.[1] Aufwendungen für eine Vertragsstrafe wegen Aufgabe eines Bauvorhabens infolge Versetzung des Arbeitnehmers wurden nicht als Werbungskosten anerkannt.[2]

Zahlt ein Arbeitnehmer, der im Ausland beschäftigt war, wegen vorzeitiger Auflösung seines Arbeitsverhältnisses eine Vertragsstrafe an seinen früheren Arbeitgeber, kann er die Aufwendungen zum Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus seiner neuen Tätigkeit geltend machen.[3]

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