Strafbare Handlungen, die in Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, können zu Werbungskosten führen. Dies setzt voraus, dass die die Aufwendungen auslösenden schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten, den beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen; z. B. können Zahlungen aufgrund einer Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung Dritter bei einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer zu Werbungskosten führen[1]; s. "Schadensersatzleistungen".

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