Aufwendungen zur Verminderung oder Behebung gesundheitlicher Störungen, die typischerweise mit der betreffenden Berufstätigkeit verbunden sind, können Werbungskosten sein, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.[1] Entsprechendes gilt für Kurkosten, wenn sie nachweisbar zur Beseitigung einer bestehenden oder bei konkreter Gefährdung zur Vorbeugung gegen eine drohende Berufskrankheit aufgewendet werden.[2] Zu den typischen Berufskrankheiten zählen z. B. Bleivergiftungen in der Blei verarbeitenden Industrie, Vergiftungserscheinungen in Chemiefabriken, Asbestose in Asbest­werken, Staublunge in Gießerei- und Bergbaubetrieben, Strahlenschäden in der Strahlenmedizin, Infektionskrankheiten, z. B. Aids, Hepatitis, Tuberkulose beim medizinischen Dienst, Schultergelenkkrankheiten wie ein Impingement-Syndrom bei einem Geigenspieler.[3]

Andere Krankheitskosten sind ebenfalls als Werbungskosten abziehbar, wenn und soweit sie eindeutig durch den Beruf veranlasst sind. In Betracht kommen z. B. Krankheitskosten anlässlich von Betriebsunfällen und Unfällen auf Dienstreisen sowie bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte[4], nicht jedoch bei Alkoholeinfluss.[5] Nicht anerkannt wurden Aufwendungen infolge einer Verletzung, die sich ein Arbeitnehmer bei einer freiwilligen Teilnahme am Betriebssport zuzog.[6]

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