Aufwendungen für den Erwerb des Pkw-Führerscheins sind auch dann nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung, wenn der Erwerb des Führerscheins im beruflichen Interesse liegt, z. B. bei einem Verkehrsrichter, oder wenn das Fahrzeug zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie auf Dienst- und Geschäftsreisen benutzt werden soll.

Werbungskosten liegen ausnahmsweise vor, wenn der Besitz des Führerscheins unabdingbare Voraussetzung für die eigentliche Berufsausübung ist, wie z. B. bei Taxi-, Lastkraftwagen- oder Autobusfahrern.[1] Entsprechendes gilt für den Erwerb einer Lizenz für Linienflugzeugführer. Aufwendungen zum Erhalt der Privatpilotenlizenz sind auch dann keine Werbungskosten, wenn die gewonnenen Erfahrungen für die Berufsausübung lediglich nützlich oder vorteilhaft, nicht aber unerlässlich sind.[2] Ist Ziel der Ausbildung die Schulung zum Verkehrsflugzeugführer und stellt der Erwerb der Privatpilotenlizenz lediglich eine Ausbildungsstufe dar, sind die gesamten Kosten einheitlich als Werbungskosten zu beurteilen.[3]

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