Leitsatz

Ein Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn eine Steuerforderung im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens berücksichtigt wird.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine AG, über deren Vermögen in 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Da für 2008 zunächst keine Steuererklärungen abgegeben wurde, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen auf der Grundlage der Unterlagen, die für die Vorauszahlungen 2008 eingereicht worden waren. Zinszahlungen wurden nicht anerkannt. Die Festsetzung erfolgte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Abschlusszahlung 2008 wurde vom Finanzamt im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet. Gegen die Festsetzung legte die Klägerin Einspruch ein, der Anmeldung zur Tabelle wurde widersprochen. Dieser Widerspruch wurde später zurückgenommen. Nach der Feststellung der Körperschaftsteuerforderung sah das Finanzamt den Einspruch als erledigt an. Im Anschluss hieran wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben, da ein Insolvenzplanverfahren durchgeführt wurde. Das Finanzamt erhielt eine Quote von 8,43 %. In 2011 reichte die Klägerin eine Steuererklärung nebst Jahresabschluss 2008 beim Finanzamt ein. Das Finanzamt lehnte die Änderung der Steuer 2008 ab, da die Körperschaftsteuer 2008 zur Tabelle festgestellt worden sei. Hierdurch sei auch der Vorbehalt der Nachprüfung entfallen.

 

Entscheidung

Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. Eine Änderung der Steuerfestsetzung scheide deshalb aus, weil mit der widerspruchslosen Eintragung der Steuerforderung der Vorbehalt der Nachprüfung seine Wirkung verloren habe. Zwar sei ersichtlich, dass das Insolvenzverfahren und das Steuerverfahren nicht aufeinander abgestimmt seien, im Zweifelsfall gehe aber das Insolvenzverfahren als das speziellere Verfahren vor. Mangels Widerspruch habe dabei die Eintragung die Rechtswirkung eines Urteils. Bei einem solchen sei aber auch keine Änderung der Festsetzung mehr möglich.

 

Hinweis

Das Urteil zeigt, dass trotz der Vielzahl von Entscheidungen auf diesem Gebiet immer wieder Rechtsfragen auftreten, die das diffizile Verhältnis von Insolvenz- und Steuerrecht betreffen (hierzu allgemein Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, S. 17ff.) und noch nicht entschieden sind. Hier hatte das FG Köln zur Frage des rechtlichen Schicksals eines Vorbehalts der Nachprüfung bei einer widerspruchslosen Eintragung einer Steuerforderung zu urteilen. Dabei war hier durchaus problematisch, dass der Widerspruch zunächst erhoben, später aber wieder zurückgenommen wurde. Ob dies mit der Nichterhebung eines Widerspruchs gleichgesetzt werden kann, erscheint durchaus fraglich. Zutreffend erscheint indes, dass im Fall einer (wirklichen) widerspruchslosen Eintragung der Vorbehalt entfällt. Aus Sicht der Klägerin bleibt zu hoffen, dass der BFH, der das Urteil zu prüfen haben wird, zu einer anderen Entscheidung als das FG Köln kommt.

Das Aktenzeichen des BFH ist I R 39/12.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 08.05.2013, 10 K 3191/12

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