Leitsatz

Bei mehr als hälftigem Wechsel der Anteilseigner und Zuführung von überwiegend neuem Aktivvermögen innerhalb von 18 Monaten entfällt der Verlustabzug auch ohne Branchenwechsel.

 

Sachverhalt

Gesellschafter einer GmbH waren R und C zu jeweils 50 %. In 1998 wurden knapp 68 % der GmbH-Anteile an neu eintretende Gesellschafter veräußert. Das Finanzamt lehnte in 1999 den Abzug eines Verlustvortrags ab, da die GmbH ihre wirtschaftliche Identität verloren hätte. Es seien mehr als 50 % der Anteile übertragen worden und der Geschäftsbetrieb sei mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt worden.

 

Entscheidung

Auch das Finanzgericht versagt den Verlustabzug. Denn bei gegenständlicher Betrachtungsweise, und damit ohne Saldierung von Zu- und Abgängen, übersteigt das innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten seit dem Anteilseignerwechsel neu zugegangene Aktivvermögen den Bestand des vorherigen Restaktivvermögens. Unerheblich ist, dass es sich beim Zugang überwiegend um Ersatzbeschaffungen handelte.

Für den von der GmbH vorgebrachten Firmenwert stellt das FG nach der Ertragswertmethode auf die bisher erwirtschafteten Gewinne ab, obwohl die GmbH noch in der Anlaufphase war. Die optimistischen Gewinnschätzungen der GmbH wurden verworfen. Als Kapitalisierungszinsfuß kam der sog. Basiszinssatz und ein Risikozuschlag von 50 % und damit 6,31 % zum Ansatz. Danach ergab sich kein Firmenwert, der das bisherige Aktivvermögen hätte erhöhen können. Zudem besteht für die Annahme eines Firmenwerts nach 3 Jahren seit der Gründung regelmäßig kein Raum. Damit waren die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 KStG gegeben.

 

Hinweis

Die neuen Gesellschafter hatten bereits zuvor Darlehensverträge mit der GmbH abgeschlossen. Darin war die spätere Aufnahme als Gesellschafter und ein Recht auf Ausübung eines Stimmrechts fixiert. Dennoch hat das FG eine gesellschafterähnliche Rechtsposition bis zum förmlichen Beitritt abgelehnt, sodass auch mehr als 50 % der Anteile übertragen worden sind.

 

Link zur Entscheidung

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.05.2009, 1 K 122/03

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