Zum Zeitpunkt des Beginns der Buchführung (bzw. zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder -veräußerung) muss eine Eröffnungsbilanz aufgestellt werden. Dabei sind die einzelnen Wirtschaftsgüter grundsätzlich zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten,[1] abzüglich der zulässigen Abschreibung anzusetzen. Ansatz- oder Bewertungswahlrechte gelten beim Übergang zum Betriebsvermögensvergleich als nicht ausgeübt.

Durch die unterschiedlichen Zeitpunkte der Gewinnverwirklichung bei den beiden Gewinnermittlungsarten ist es erforderlich, einen Übergangsgewinn bzw. -verlust zu berechnen. Dieser Berechnung und damit der Richtigkeit der Übergangsbilanz kommt große Bedeutung zu.

Fehler in der Berechnung können u. U. in späteren Jahren nicht korrigiert werden.[2]

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