Rz. 163

Die in § 308a HGB verankerten Grundsätze über die Währungsumrechnung bei der Konzernabschlusserstellung enthalten keine (Sonder-)Regelungen für die Umrechnung von Einzelabschlüssen in den Berichtswährungen von Hochinflationsländern. Ausweislich der Gesetzesbegründung findet § 308a HGB keine Anwendung auf in Fremdwährung aufgestellte Jahresabschlüsse aus Hochinflationsländern.[1] Vielmehr soll für sie "die entsprechende gegenwärtige Praxis (…) von § 308a HGB unberührt"[2] bleiben. Die damals gegenwärtige Praxis entstammte den inzwischen zurückgezogenen diesbezüglichen Regelungen des DRS 14, der sich aber von § 308a HGB in der Währungsumrechnungskonzeption unterscheidet. Mit DRS 25 liegt nun seit 2018 bzw. konkretisiert seit 2020 endlich eine konkrete Rechnungslegungsempfehlung vor. Demnach sind Jahresabschlüsse, die in einer Hochinflationswährung aufgestellt sind, erst dann nach den Regelungen des § 308a HGB in EUR umzurechnen, wenn zuvor eine Inflationsbereinigung erfolgt ist (DRS 25.43). Konkret müssen die inflationsbedingten Auswirkungen auf den Vermögens- und Erfolgsausweis spätestens in der Handelsbilanz II bereinigt werden. Dies kann nach DRS 25.99 über 2 Verfahren geschehen, entweder durch die Aufstellung eines Hartwährungsabschlusses oder durch die Indexierung des auf dem Anschaffungskosten-/Nominalwertprinzips beruhenden und in der (hochinflationären) Landeswährung aufgestellten Jahresabschlusses.

  • Nach DRS 25.101 werden zur Erstellung eines Hartwährungsabschlusses nichtmonetäre Vermögensgegenstände, teilweise auch nur das Sachanlagevermögen, mit historischen Kursen umgerechnet und nach allgemeinen Grundsätzen (§ 253 Abs. 35 HGB) fortgeführt. Niedrigere beizulegende Werte (§ 253 Abs. 3 Satz 5 bzw. Abs. 4 Satz 1 HGB) und monetäre Posten sind mit dem Stichtagskurs umzurechnen. Für die Posten des Eigenkapitals erfolgt keine Umrechnung mit historischen Kursen, sondern das Eigenkapital ergibt sich als Residualgröße des Hartwährungsabschlusses. Die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sind, mit Ausnahme der Abschreibungen und des Materialaufwands, die mit historischen Kursen umzurechnen sind, mit Transaktionskursen umzurechnen. Eine Verwendung von Durchschnittskursen an Stelle von Transaktionskursen ist zulässig, sofern dadurch der Einblick in die Ertragslage des Tochter- bzw. Gemeinschaftsunternehmens nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
  • Die Indexierung verlangt, die nichtmonetären Posten und die damit korrespondierenden Erträge und Aufwendungen mit einem Index, der die allgemeine Preisentwicklung im Hochinflationsland zwischen dem Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung(Basisjahr) und dem Abschlussstichtag widerspiegelt, an die Preisverhältnisse zum Abschlussstichtag anzupassen. Die übrigen laufenden Erträge und Aufwendungen sind für die Zeit zwischen ihrem Entstehen bis zum Abschlussstichtag zu indexieren. Monetäre Posten werden nicht angepasst, da sie bereits in der am Abschlussstichtag geltenden Geldeinheit ausgedrückt sind. Monetäre Posten und die damit korrespondierenden Erträge und Aufwendungen, denen eine vertragliche Preisindexierung zugrunde liegt, werden vertragsgemäß angeglichen. Danach sind alle Posten mit dem Devisenkassamittelkurs am Konzernabschlussstichtag in EUR umzurechnen. Nach DRS 25.104a wird empfohlen, den Inflationsgewinn oder -verlust aus der Nettoposition der monetären Posten GuV-wirksam zu erfassen. Ein solcher Gewinn oder Verlust lässt sich indirekt als Saldo aus der Anpassung der nichtmonetären Posten der Bilanz und der Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Anpassung der indexgebundenen Posten ermitteln. Er kann geschätzt werden, indem die Änderung des allgemeinen Preisindexes auf den gewichteten Durchschnitt der Nettoposition der monetären Posten angewandt wird.
[1] Vgl. BR-Drucks. 344/08 v. 23.5.2008 S. 184.
[2] BR-Drucks. 344/08 v. 23.5.2008 S. 184.

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