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Großbanken sowie die Europäische Zentralbank ermitteln den Kassakurs geschäftstäglich aus vorgenommenen Devisenhandelsgeschäften, bei denen die Erfüllung der beiderseitigen Leistungsverpflichtungen spätestens 2 Geschäftstage (regelmäßig am 2. Geschäftstag) nach Abschluss erfolgt. Wegen des in § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB enthaltenen Stichtagsprinzips sind sie für die bilanzielle Umrechnung maßgeblich. Diesem Grundsatz entspricht die Verwendung von Terminkursen[1] nicht, da aufgrund der in der Zukunft liegenden Fälligkeit weitere kursrelevante Wertdeterminanten eingehen, die dem Grundgeschäft nicht zurechenbar sind. Insbesondere ist dies die Differenz zwischen den Zinssätzen der beteiligten Währungen, die durch den SWAP-Satz berücksichtigt wird (ein höherer ausländischer Zinssatz im Vergleich zum inländischen Zinssatz bewirkt einen Aufschlag (Report), im umgekehrten Fall einen Abschlag (Deport)). Lediglich deklaratorisch ist deshalb die gesetzliche Verankerung des Kassakurses in § 256a HGB.

[1] Nach DRS 25.7 ist der Terminkurs der Kurs, der bei der Erfüllung eines (Devisen-)Geschäfts in der Zukunft maßgeblich ist.

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