Die Mitteilungspflicht wird nach § 138l Abs. 5 AO-E auf Fälle beschränkt, in denen neben den Voraussetzungen des Absatzes 2 mindestens ein nutzerbezogenes Kriterium (vgl. § 138l Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AO-E) oder ein gestaltungsbezogenes Kriterium (vgl. § 138l Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AO-E) erfüllt ist.

Satz 1 enthält in der Nr. 1 eine abschließende Auflistung nutzerbezogener Kriterien, die alternativ erfüllt sein müssen, damit eine innerstaatliche Steuergestaltung im Sinne des § 138l Abs. 2 AO-E mitteilungspflichtig ist. Eine der in der Nummer 1 genannten Voraussetzungen muss dabei in einem der in § 138n Abs. 1 Satz 2 AO-E genannten Zeitpunkte vorliegen, d. h. in dem Zeitpunkt, in dem eine innerstaatliche Steuergestaltung dem Nutzer zur Umsetzung bereitgestellt wird, in dem er zur Umsetzung bereit ist oder in dem er den ersten Umsetzungsschritt macht. Dabei reicht es aus, wenn der Nutzer der Gestaltung in nur einem der drei genannten Zeitpunkte eine Voraussetzung gemäß der Nr. 1 erfüllt.

Die Regelung des § 138l Abs 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und a AO-E wurde (teilweise abweichend vom Regierungsentwurf) wie folgt gestaltet:

Sie stellt darauf ab, dass der Nutzer der innerstaatlichen Steuergestaltung – unabhängig von seiner Rechtsform – innerhalb von mindestens zwei der drei Kalender- oder Wirtschaftsjahre, die dem Eintritt des für die Mitteilungspflicht auslösenden Ereignisses (maßgebendes Ereignis, vgl. § 138n Abs. 1 Satz 2 AO-E) vorausgegangen sind, umsatzsteuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG in Höhe von mehr als 50.000.000 EUR pro Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr erzielt hat.

Außerdem muss in mindestens zwei der drei letzten Veranlagungszeiträume, für die vor dem Ereignis nach § 138n Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer festgesetzt worden sein, wobei folgende Einkommensschwellen zu beachten sind:

  • Eine Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 EStG einschließlich der nach § 32d EStG dem gesonderten Steuertarif unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen von mehr als 2.000.000 EUR im Kalenderjahr (Einkünfteschwelle, § 138l Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst a Doppelbuchstabe bb AO-E) muss erzielt worden sein; im Fall der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG ist für die Feststellung des Überschreitens der Einkünfteschwelle auf jeden Ehegatten oder Lebenspartner abzustellen; es genügt daher, wenn in der Person eines Ehegatten oder Lebenspartners die Einkünfteschwelle überschritten ist, die Einkünfte der Ehegatten oder Lebenspartner sind nicht zusammenzurechnen; oder
  • es muss ein Einkommen nach § 8 Abs. 1 KStG erzielt worden sein und dieses erhöht um die nach § 8b KStG außer Ansatz bleibenden Bezüge und Gewinne und vermindert um die nach § 8b Abs. 3 und 5 KStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben mehr als 2.000.000 EUR im Wirtschaftsjahr (Einkommensschwelle, § 138l Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst a Doppelbuchst. cc AO-E) betragen.

Die Buchstaben c und d begründen eine Mitteilungspflicht bei Nutzern, die keine natürlichen Personen sind, in den in § 4 Absatz 2 der BpO genannten Fällen.

Nach Buchstabe ebesteht eine Mitteilungspflicht ferner, wenn der Nutzer der innerstaatlichen Steuergestaltung ein Investmentfonds oder ein Spezial-Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes ist.

Schließlich sieht Buchstabe f auch eine Mitteilungspflicht in Fällen vor, in denen der Anleger

  • eines Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes Nutzer der innerstaatlichen Steuergestaltung ist. Das gilt aber nur, wenn nicht mehr als 100 Anleger an dem Investmentfonds beteiligt sind und die Anschaffungskosten der Investmentanteile des Anlegers mindestens 100.000 EUR betragen haben (§ 138l Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e Doppelbuchst. aa AO-E).
  • eines Spezial-Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes Nutzer der innerstaatlichen Steuergestaltung ist (§ 138l Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e Doppelbuchst bb AO-E).

Nach § 138l Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AO-E besteht eine Mitteilungspflicht einer innerstaatlichen Steuergestaltung nach § 138l Abs. 2 AO-E auch, wenn eines der in der Nr. 2 abschließend genannten gestaltungsbezogenen Kriterien erfüllt ist.

  • § 138l Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO-E enthält eine Regelung zur sachlichen Einschränkung der Mitteilungspflicht im Hinblick auf erbschaft- und schenkungsteuerlich relevante innerstaatliche Steuergestaltungen. Eine innerstaatliche Steuergestaltung ist danach nur mitzuteilen, wenn sie zum Gegenstand hat, dass entweder durch Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung Vermögen übertragen wird, dessen Wert nach § 12 ErbStG voraussichtlich mindestens 4.000.000 EUR betragen wird. Dieser Schwellenwert bezieht sich nicht nur auf den Wert des einzelnen Vermögensanfalls bei einer der beteiligten Personen, sondern auf den Wert des gesamten Vermögens, das übertragen wird. Daher ist das gestaltungsbezogene Kriterium nach § 138l Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO-E erfüllt, wenn ein Erblasser von Todes wegen Vermögen von voraussichtlich mindestens 4.000.000 EUR an mehrere Erben überträgt und die...

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