Durch die Regelung des § 138l Abs. 4 AO-E wird die Definition des Nutzers nach § 138d Absa. 5 AO bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen auch auf den Nutzer der innerstaatlichen Steuergestaltung übertragen. Nutzer einer innerstaatlichen Steuergestaltung ist danach die natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft, Gemeinschaft oder Vermögensmasse,

  • der die innerstaatliche Steuergestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird (Nr. 1),
  • die bereit ist, die innerstaatliche Steuergestaltung umzusetzen (Nr. 2), oder
  • die den ersten Schritt zur Umsetzung der innerstaatlichen Steuergestaltung vorgenommen hat (Nr 3).

Eine innerstaatliche Steuergestaltung wird einem Nutzer zur Umsetzung bereitgestellt im Sinne der Nr 1, indem ihm alle erforderlichen Unterlagen und Informationen vorgelegt werden, die er zur Umsetzung der konkreten innerstaatlichen Steuergestaltung benötigt. Es muss eine erkennbare Absicht des Nutzers bestehen, die ihm individuell dargelegte innerstaatliche Steuergestaltung umsetzen zu wollen, es kommt aber nicht darauf an, dass er sie auch tatsächlich umsetzt. Unverbindliche und reine Werbemaßnahmen, mit denen ein Intermediär auf eine Beauftragung abzielt, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Tatbestandsmerkmals.

Die Bereitschaft zur Umsetzung einer innerstaatlichen Steuergestaltung nach Nr. 2 ist gegeben, sobald die tatsächliche Umsetzung der Steuergestaltung nur noch von der abschließenden Entscheidung des Nutzers abhängig ist. Die Regelung kommt insbesondere zur Anwendung, wenn die Steuergestaltung vom Nutzer selbst, also ohne Beteiligung eines Intermediärs, konzipiert worden ist (Inhouse-Gestaltung) und damit keine Unterlagen zur Umsetzung bereitgestellt werden müssen. In Unternehmen ist hierbei auf die für die Entscheidung über die Implementierung der Steuergestaltung zustäigen Personen abzustellen.

Die Definition des Nutzerbegriffs in § 138l Abs. 4 AO enthält in der Nr. 3 einen Auffangtatbestand, der Fallgestaltungen erfasst, in denen weder die Voraussetzungen nach der Nummer 1 (Bereitstellung zur Umsetzung) noch nach der Nr. 2 (Bereitschaft zur Umsetzung) erfüllt sind.

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