§ 138l Abs. 3 AO enthält eine abschließende Aufzählung der Kennzeichen, die bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 138l Abs. 2 AO-E eine Mitteilungspflicht der innerstaatlichen Steuergestaltung auslösen, wobei das Vorliegen eines dieser Kennzeichen ausreicht. Dies betrifft bestimmte Vereinbarungen, standardisierte Dokumentationen oder Strukturen einer Gestaltung, die für mehr als einen Nutzer verfügbar sind, ohne dass sie für die Nutzung wesentlich individuell angepasst werden muss sowie bestimmte Gestaltungen.

Die gesetzliche Aufzählung im Einzelnen:

  • § 138l Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO-E bestimmt eine vertragliche Vertraulichkeitsklausel als Kennzeichen einer potenziell mitzuteilenden innerstaatlichen Steuergestaltung. Erfasst werden solche Vereinbarungen, die dem Nutzer oder anderen an Steuergestaltung Beteiligten eine Offenlegung gegenüber anderen Intermediären oder der Finanzverwaltung verbieten. Hingegen erfüllen Vertraulichkeitsklauseln, die die Offenlegung gegenüber weiteren Intermediären verbieten, die von der potenziellen Mitteilungspflicht der konkreten innerstaatlichen Steuergestaltung nicht erfasst sind, nicht den Tatbestand des § 138l Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a AO-E. Insoweit sollen die Geschäftsgeheimnisse der Intermediäre gegenüber konkurrierenden Intermediären gewahrt bleiben.
  • In § 138l Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO-E wird die Vereinbarung einer Vergütung des Intermediärs als Kennzeichen definiert, sofern diese von der Höhe des steuerlichen Vorteils abhängt. Auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung kommt es nicht an.
  • Die in § 138l Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO-E definierten Kennzeichen sollen Gestaltungen erfassen, die in einer Vielzahl weiterer Fälle in im Wesentlichen gleicher Weise eingesetzt werden können (Standardisierung). Die Standardisierung kann sich sowohl auf die (äußere) Dokumentation als auch die (innere) Struktur der Gestaltung beziehen. Hierunter fallen Vertragswerke oder sonstige mandatsbezogene Dokumente, welche ohne wesentliche Anpassungen an den Einzelfall für die Nutzer musterartig vorbereitet sind. Wesentlich sind Anpassungen in der Form oder der Darstellung, die in der Gesamtbetrachtung die Dokumentation inhaltlich nicht mehr als gleichartig erscheinen lassen. Das Merkmal der "standardisierten Struktur" bezieht sich dagegen nur auf den materiellen Gehalt der Gestaltung, d. h. auf die Idee der Gestaltung. Auf das Vorliegen formaler Vertragsmuster für diese Struktur kommt es nicht an.
  • § 138l Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a AO-E erfasst Fälle des Verlusterwerbs, in denen von einem Beteiligten unangemessene rechtliche Schritte planmäßig unternommen werden, um ein laufendes verlustbringendes Unternehmen (auch mittelbar) zu erwerben, die Haupttätigkeit dieses Unternehmens zu beenden und dessen Verluste dafür zu nutzen, die eigene Steuerbelastung zu verringern einschließlich der zeitlich näheren Nutzung dieser Verluste. Der Erwerb von Unternehmen, deren Betrieb im Zeitpunkt des Erwerbs bereits eingestellt war oder die inzwischen Gewinne erwirtschaften, wird von dem Kennzeichen nicht erfasst. Auf die Rechtsform des zu erwerbenden Unternehmens kommt es nicht an. Soweit die Verluste aufgrund von Verlustabzugsbeschränkungen nach den §§ 8c und 8d KStG nicht genutzt werden können, ist das Kennzeichen des § 138l Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a AO-E nicht erfüllt. Liegen keine wirtschaftlichen Gründe für die jeweiligen Schritte vor, ist davon auszugehen, dass die Gestaltung gezielt dafür genutzt werden soll, Steuern zu vermeiden oder zu umgehen.
  • § 138l Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b AO-E umfasst als Kennzeichen solche Fälle, bei denen steuerpflichtige Einkünfte in Vermögen, Schenkungen oder andere nicht oder niedriger besteuerte Einnahmen oder nicht steuerbare Einkünfte umgewandelt werden und damit eine höhere Besteuerung vermieden wird. An der Umwandlung können ein Steuerpflichtiger oder mehrere Steuerpflichtige sowie verbundene Unternehmen beteiligt sein. Neben den unmittelbaren sind auch Umwandlungen über mehrere Stufen erfasst. Unter dem Begriff der "Umwandlung" ist die Umqualifizierung von Einkünften zu verstehen.
  • § 138l Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c AO-E umfasst die zirkuläre Vermögensverschiebung durch die Einbeziehung zwischengeschalteter Unternehmen ohne primäre wirtschaftliche Funktion oder durch andere neutrale Transaktionen. Unter einer Transaktion ist eine gegenseitige – ggf. mehrteilige – Übertragung von Gütern oder Rechten zwischen mindestens zwei juristischen oder natürlichen Personen, Rechtsträgern oder Vermögensmassen zu verstehen. Eine relevante Transaktion im Sinne des Kennzeichens liegt vor, wenn zwischen der Transaktion und der "Gestaltung" der Zweckzusammenhang besteht, die Transaktion – jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt – für die Gestaltung zu nutzen.
  • Nach § 138l Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d AO-E ist die Zuordnung desselben steuererheblichen Sachverhalts zu mehreren Nutzern oder Steuerpflichtigen oder mehrfach zu...

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