Versorgungsleistungen, die anlässlich der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vom Übernehmer zugesagt werden, stellen keine Anschaffungskosten dar. Wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung enthalten bis zur Grenze der Angemessenheit eine nichtsteuerbare oder steuerbare Vermögensumschichtung in Höhe ihres Barwerts (Tilgungsanteil) und einen Zinsanteil. Wiederkehrende Leistungen werden entgeltlich im Austausch mit einer Gegenleistung erbracht, wenn die Beteiligten Leistung und Gegenleistung nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen haben und subjektiv von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgehen durften.

Wiederkehrende Leistungen werden teilentgeltlich erbracht, wenn der Wert des übertragenen Vermögens höher ist als der Barwert der wiederkehrenden Leistungen. Ist der Barwert (Tilgungsanteil) der wiederkehrenden Leistungen höher als der Wert des übertragenen Vermögens, ist Entgeltlichkeit i. H. d. angemessenen Kaufpreises anzunehmen. Der übersteigende Betrag ist eine Zuwendung i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG.

Ist der Barwert der wiederkehrenden Leistungen mehr als doppelt so hoch wie der Wert des übertragenen Vermögens, liegt insgesamt eine Zuwendung i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG vor.[1] Damit werden 3 Arten von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung unterschieden:

  • Versorgungsleistungen, die bis zum 31.12.2007 vereinbart wurden, sind beim Verpflichteten als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abzuziehen und bei dem Berechtigten als wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG zu versteuern.
  • Unterhaltsleistungen (Zuwendungen), die nach § 12 Nr. 2 EStG nicht abziehbar sind (Ausnahme: § 33a EStG). Sie sind beim Empfänger auch grundsätzlich nicht zu versteuern.[2]
  • Veräußerungsleistungen, die im Austausch mit einer kaufmännisch abgewogenen Gegenleistung stehen und eine nicht steuerbare oder eine steuerbare Vermögensumschichtung und einen steuerbaren Zinsanteil enthalten.
 
  Verpflichteter Berechtigter
Unterhaltsleistungen Abzugsverbot § 12 Nr. 2 EStG Keine steuerpflichtigen Einnahmen (auch nicht i. H. d. Zinsanteils)
Versorgungsleistungen (nur für Übergabeverträge bis 31.12.2007)

Keine Anschaffungskosten[3]

Sonderausgabenabzug als Leibrente oder dauernde Last[4]
Steuerpflichtige Einnahmen als Leibrente oder dauernde Last[5]
Veräußerungsleistungen Anschaffungskosten i. H. d. Barwerts, Zinsanteil ggf. Werbungskosten Veräußerungspreis: ggf. § 23 EStG Zinsanteil bei Leibrente: § 22 Nr. 1 EStG Zinsanteil bei dauernder Last: § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG

Für Versorgungsleistungen, die nach dem 31.12.2007 vereinbart wurden, gelten die Grundsätze über die einkommensteuerrechtliche Behandlung wiederkehrender Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung.[6] [7]

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