Leitsatz

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer kann vorübergehend auf sein Gehalt verzichten, ohne dass dies zwangsläufig zum Wegfall des Pensionsanspruchs führen muss.

 

Sachverhalt

Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer G hat Anspruch auf eine Altersversorgung durch die GmbH. Die Altersrente sollte 53,3 % des Aktivgehalts betragen. Durch deutliche Umsatzrückgänge und eine Verschlechterung der finanziellen Situation der GmbH sah sich G gezwungen, auf sein Gehalt zu verzichten. Das Finanzamt nahm dies zum Anlass, die Teilwerte der Pensionsrückstellung zu beanstanden und löste diese auf.

 

Entscheidung

Das FG sieht dies anders. Denn der abgeschlossene Versorgungsvertrag ist nicht so zu verstehen, dass im Falle der Kürzung oder des Wegfalls der Aktivbezüge auch eine bereits unverfallbar erworbene Anwartschaft ohne Rücksicht auf die Dauer und den wirtschaftlichen Hintergrund der Gehaltsveränderung stets quotal bzw. vollständig entfällt. Vielmehr führt der zur Bewältigung der wirtschaftlichen Ausnahmesituation der GmbH ausgesprochene Gehaltsverzicht nicht zum Wegfall des Pensionsanspruchs. Eine vertragliche Lücke hat das FG im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157, 242 BGB) geschlossen, mit dem Ergebnis, dass der Pensionsanspruch fortbesteht.

Auch eine Überversorgung - wie bei einer sog. Nur-Pensionszusage - wurde nicht gesehen. Denn die vom BFH aufgestellte 75 %-Grenze stellt lediglich ein Indiz für eine Überversorgung dar. Eine solche lag nach Auffassung des FG beim gegebenen Gesamtzusammenhang, insbesondere dem nur vorübergehenden Charakter des Verzichts, nicht vor.

 

Hinweis

Es bleibt abzuwarten, ob das Finanzamt die zugelassene Revision erheben wird. Für die Praxis sollte darauf geachtet werden, dass die Pensionszusage für vergleichbare Fälle ausdrücklich den Erhalt bereits (unverfallbar) erworbener Anwartschaften festlegt.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 11.02.2010, 1 K 3/05

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