Elektronische Antragstellung bis zum 30.9.
Der Antrag ist bis zum 30.9. des auf das Jahr der Rechnungstellung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Die Frist für Antragstellungen von EU-Unternehmern (binnen 9 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist), ist eine Ausschlussfrist, bei deren Versäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Hieran hat sich durch die Änderungen ab 1.1.2010, wonach die Rechnungen nicht mehr in Papierform, sondern elektronisch übermittelt werden müssen, nichts geändert, sodass die dem Antrag beizufügenden Rechnungen nur ausnahmsweise nachgereicht werden können. Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50 EUR betragen. Der Unternehmer kann auch einen Antrag für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten stellen, wenn der Vergütungsbetrag mindestens 400 EUR beträgt. Der Antrag ist – für jeden EU-Mitgliedstaat gesondert – auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern – BZSt – einzureichen. Hierzu wird eine Maske mit Pflichtfeldern verwendet, die vom Antragsteller auszufüllen sind. Der Antragsteller muss – soweit dies der Erstattungsmitgliedstaat vorsieht – authentifiziert sein.
Der Vergütungszeitraum muss mindestens 3 aufeinander folgende Kalendermonate in einem Kalenderjahr umfassen. Es müssen nicht in jedem Kalendermonat Vorsteuerbeträge angefallen sein. Für den restlichen Zeitraum eines Kalenderjahres können die Monate November und Dezember oder es kann auch nur der Monat Dezember Vergütungszeitraum sein. In den Vergütungsantrag für den so definierten Vergütungszeitraum können auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegangene Vergütungszeiträume des betreffenden Jahres fallen. Hat der Unternehmer einen Vergütungsantrag für das Kalenderjahr oder für den letzten Zeitraum des Kalenderjahres gestellt, kann er für das betreffende Jahr einmalig einen weiteren Vergütungsantrag stellen, in welchem ausschließlich abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden dürfen, die in den vorangegangenen Vergütungsanträgen nicht enthalten sind.
Zu den Aufgaben der deutschen Finanzämter gehört es nicht, im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung von Unternehmer- oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen etwa die Zuverlässigkeit von steuerlich geführten Personen oder ihre tatsächliche Unternehmereigenschaft zu prüfen. Die Ausstellung von Unternehmerbescheinigungen nach dem Muster USt 1 TN ist daher abzulehnen, soweit diese nicht zur Vorlage bei zentralen Erstattungsbehörden im Vorsteuer-Vergütungsverfahren in Drittstaaten dienen oder für Zwecke der umsatzsteuerlichen Registrierung im Ausland benötigt werden.
Die Anträge sind ausschließlich über das BZStOnline-Portal (BOP) beim BZSt (www.elster.de/bportal/start) einzureichen; dort ist auch das Formular für die Erstattung ausländischer Umsatzsteuer zu finden. Papieranträge sind nicht zulässig. Das BZSt prüft, ob der Antragsteller im beantragten Vergütungszeitraum zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die im Antrag angegebene Steuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer diesem zugeordnet ist. Das BZSt entscheidet über die Weiterleitung des Antrags an den Erstattungsstaat innerhalb von 15 Tagen.