Begriff

Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens können (bis 31.12.2022) für Gruppen von Unternehmern, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen, die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen festgesetzt werden. Außerdem ist eine Gesamtpauschalierung der abzugsfähigen Vorsteuern für bestimmte Körperschaften vorgesehen. Danach werden die abzugsfähigen Vorsteuern mit einem Durchschnittssatz von 7 % des steuerpflichtigen Umsatzes – mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs – festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen. Beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung und umgekehrt kann eine Vorsteuerberichtigung erforderlich sein.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die allgemeinen Durchschnittssätze sind (bis 31.12.2022) in § 23 UStG i. V. m. §§ 69–70 UStDV inklusive dazugehöriger Anlage geregelt, die Durchschnittsätze für bestimmte gemeinnützige Körperschaften in § 23a UStG. Verwaltungsanweisungen enthalten die Abschn. 23.1–23.4 UStAE.

§ 23 UStG und §§ 69, 70 UStDV sind zum 1.1.2023 aufgehoben worden.

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