Für die Anwendung des Durchschnittssatzes nach § 23a UStG[1] sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

  • Es muss sich um Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG handeln.
  • Es darf keine Verpflichtung bestehen, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen.
  • Die steuerpflichtigen Umsätze, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, dürfen im vorangegangenen Kalenderjahr 35.000 EUR nicht überstiegen haben.[2]
  • Der Unternehmer, bei dem die genannten Voraussetzungen für die Anwendung des Durchschnittssatzes gegeben sind, muss dem Finanzamt spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines Kalenderjahrs erklären, dass er den Durchschnittssatz in Anspruch nehmen will.

Zu den infrage kommenden Unternehmern gehören nach diesen Voraussetzungen Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, z. B. gemeinnützige Sportvereine oder kulturelle Vereine.

[1] Diese Regelung gilt im Gegensatz zu § 23 UStG, der zum 1.1.2023 aufgehoben wurde, weiterhin.

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