Der Verein ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist. Zu dem Rahmen seiner unternehmerischen Betätigung gehört sowohl der Zweckbetrieb als auch der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb.

Gem. § 23a UStG besteht bei gemeinnützigen Vereinen die Möglichkeit der Vorsteuerpauschalierung. Der Durchschnittssatz beträgt 7 % des steuerpflichtigen Umsatzes. Die tatsächliche Vorsteuer gilt damit als vollständig abgegolten, es kann also kein weiterer Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen geltend gemacht werden. Die Pauschalierung kann angewendet werden von gemeinnützigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen[1]:

  • die nicht buchführungspflichtig sind und
  • deren Vorjahresumsatz (steuerpflichtiger Umsatz ohne innergemeinschaftlichem Erwerb und ohne Einfuhr) 45.000 EUR[2] nicht überschritten hat.

Die Inanspruchnahme des Durchschnittssatzes bindet den Verein für mindestens 5 Kalenderjahre. Der Verein muss dem Finanzamt spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines Kalenderjahrs erklären, dass er den Durchschnittssatz nach § 23a UStG in Anspruch nehmen will.

Entscheidet sich der Verein zur Anwendung des Durchschnittssatzes, beträgt die abzugsfähige Vorsteuer 7 % auf 25.000 EUR (= Summe der steuerpflichtigen Umsätze ohne den innergemeinschaftlichen Erwerb), der pauschale Vorsteuerabzug beträgt dann (25.000 EUR x 7 % =) 1.750 EUR.

 
Hinweis

Kleinunternehmereigenschaft prüfen

Bei kleineren Vereinigungen muss auch noch geprüft werden, ob die Kleinunternehmerbesteuerung[3] zu einem günstigeren Ergebnis führen würde. Regelmäßig werden diese Leistungen gegenüber nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängern ausgeführt, sodass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Kleinunternehmereigenschaft ein Verzicht darauf nicht sinnvoll sein würde. Im vorliegenden Fall – soweit die Umsätze vergleichbar auch im Vorjahr ausgeführt worden waren – kommt die Kleinunternehmereigenschaft nicht in Betracht, da der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 22.000 EUR betragen hat.

Die Umsatzsteuer-Zahllast ermittelt sich bei Inanspruchnahme der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 23a UStG wie folgt:

 
USt auf 7 %ige Umsätze (20.000 EUR x 7 % =) 1.400 EUR
USt auf 19 %ige Umsätze (5.000 EUR x 19 % =) 950 EUR
USt auf 19 %igen i.g. Erwerb (4.000 EUR x 19 % =) 760 EUR
Gesamtumsatzsteuer 3.110 EUR
abzüglich abzugsfähige Vorsteuer (pauschal) ./. 1.750 EUR
Zahllast für 2023 1.360 EUR

Die Vorsteuerpauschalierung bedeutet für die betroffenen Einrichtungen eine wesentliche Erleichterung. Insbesondere sind sie von der oft sehr schwierigen Zuordnung der Vorsteuern zu der besteuerten Tätigkeit und der durch Mitgliederbeiträge abgegoltenen nicht besteuerten Vereinstätigkeit entbunden. Eine Zuordnung der Leistungsbezüge entfällt völlig.

 
Praxis-Tipp

Besondere Vereinfachung bei nur ermäßigt besteuerten Umsätzen

Soweit eine begünstigte Einrichtung keine dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätze tätigt, führt die Vorsteuerpauschalierung zu einer Zahllast von 0[4], da den ermäßigt besteuerten Ausgangsumsätzen ein gleich hoher pauschaler Vorsteuerabzug gegenübersteht.

[2] Bis 31.12.2022 waren dies 35.000 EUR.
[4] Eine Ausnahme bestand in der Zeit der temporären Steuersatzabsenkung vom 1.7.2020 bis 31.12.2020, da der Durchschnittssteuersatz nicht mit abgesenkt worden war, kam es in dieser Zeit zu einem Vorsteuerüberhang.

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