Der Unternehmer kann beim Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung die Vorsteuerpauschalierung beantragen[1] bzw. auch zurücknehmen. Der Antrag ist an keine Form gebunden. Deshalb kann er auch in einem schlüssigen Verhalten liegen. Ein solches liegt vor, wenn der Unternehmer in seiner Steuererklärung die Pauschalierung erkennbar in Anspruch nimmt. Der Antrag kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahrs an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs zu erklären, für das er gelten soll.[2] Eine erneute Besteuerung nach Durchschnittssätzen ist frühestens nach Ablauf von 5 Kalenderjahren zulässig.

 
Praxis-Beispiel

Widerruf einer Pauschalierung

Ein Unternehmer, der seit Jahren die Vorsteuerpauschalierung in Anspruch genommen hat, will in Anbetracht einer neuen Geschäftseinrichtung die Pauschalierung widerrufen, um seine konkreten Vorsteuerbeträge abziehen zu können. Er ist gut beraten, wenn er vor dem Widerruf im Hinblick auf die Bindefrist von 5 Jahren überschlägt, ob sich dies wirtschaftlich rechnet.

[1] § 23 Abs. 3 UStG.
[2] § 23 Abs. 3 Satz 3 UStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge