Bei sonstigen Leistungen kommt eine Korrektur nur in Betracht, wenn sie im Falle einer Bilanzierung in der Bilanz ausgewiesen werden müsste, z. B. als Rechnungsabgrenzungsposten. Somit scheidet eine Vorsteuerkorrektur bei sonstigen Leistungen immer aus, wenn diese sich sofort verbrauchen. Wenn jedoch für derartige sonstige Leistungen die Vorsteuer im Voraus in Anspruch genommen wird, z. B. bei Vorauszahlungen, muss die Vorsteuer berichtigt werden, wenn die Verwendung später (entgegen der ursprünglichen Absicht) für Zwecke erfolgt, die den Vorsteuerabzug ausschließen.

Wenn der Unternehmer Voraus- oder Anzahlungen leistet, entscheidet seine Verwendungsabsicht über den Vorsteuerabzug. Sieht die tatsächliche Verwendung anders aus, erfolgt eine Korrektur. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob in der Steuerbilanz dafür ein Aktivposten hätte gebildet werden müssen oder nicht.

 
Hinweis

Bagatellgrenze

Bei Vorauszahlungen findet immer eine Korrektur statt, und zwar unabhängig von den Bagatellgrenzen des § 44 UStDV. Ansonsten berichtigt der Unternehmer die Vorsteuer nur bei Überschreiten der Bagatellgrenze des § 44 UStDV.

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