Leitsatz

Ein sowohl wirtschaftlich als auch nichtwirtschaftlich (ideell) tätiger Verein, ist - auch für "allgemeine Aufwendungen"- nur hinsichtlich seines wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs zum Vorsteuerabzug berechtigt. Mitgliedsbeiträge, die lediglich dazu dienen, den Verein allgemein mit Finanzmitteln auszustatten und die nur die allgemeinen Interessen der Mitglieder betreffen, sind nicht als steuerpflichtige Umsätze zu behandeln und erhöhen deshalb auch nicht den Anteil steuerpflichtiger Umsätze an den Gesamteinnahmen des Vereins.

 

Sachverhalt

Der klagende Verein bezweckt satzungsgemäß im Bereich der Luft- und Raumfahrt eine verbesserte Kommunikation und Koordination mit Forschung und Lehre, Verwaltung, Politik, Unternehmen und Wirtschaftsverbänden. Der sich der unternehmerischen Marktteilnahme enthaltende Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, öffentlichen Fördermittel und Zuschüsse (u. a. des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie für die erfolgreiche "Vermarktung" des Standorts im Wettbewerb gegen andere Regionen). Vereinsmitglieder waren Luft- und Raumfahrtunternehmer sowie das Institut für Luft- und Raumfahrt einer Universität. Der Verein erklärte für das Streitjahr 2006 geringe steuerpflichtige Umsätze aus Dienstleistungen an seine Mitglieder (Herausgabe einer Zeitschrift) und machte einen hohen Vorsteuerüberschuss geltend. Für 2006 vereinnahmte er Mitgliedsbeiträge und ordnete die nicht der Umsatzsteuer unterliegenden o. g. Zuschüsse seinem wirtschaftlichen Bereich zu und machte insoweit auch Vorsteuerabzug geltend.

Das FG München versagte mit Urteil v. 4.5.2011 (Az.: 3 K 2253/08) insoweit den Vorsteuerabzug. Da jedoch das FG die nichtwirtschaftlichen (ideellen) Tätigkeitsfelder des Vereins nicht einzeln nannte, hat der BFH (Beschluss v. 7.9.2011, V B 54/11) das FG-Urteil aufgehoben und die Sache an das FG München zurückverwiesen.

 

Entscheidung

Wird ein Verein tätig, der einerseits in einem wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeitsbereich steuerbare Leistungen erbringt und andererseits in nichtwirtschaftlicher Weise seinen ideellen nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfenden Vereinszweck verfolgt, ist er nur hinsichtlich seines wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs zum Vorsteuerabzug berechtigt (EuGH, Urteil v. 13.3.2008, C-437/06, Securenta, Rn. 28 ff.,). Die auch für "allgemeine Aufwendungen" vorzunehmende Abgrenzung erfolgt nach der Umsatztätigkeit des Vereins.

Unstreitig betreffen die erklärten Mitgliedsbeiträge nur die Wahrnehmung der Allgemeininteressen der Vereinsmitglieder und sind somit nicht steuerbar. Der Verein tätigt insbesondere auch nichtwirtschaftliche Zwecke, die in der Stärkung des Standorts Bayern für Themen der Luft- und Raumfahrt sowie der Satellitennavigation und damit der Wahrnehmung allgemeiner Interessen sowohl seiner Mitglieder als auch des Freistaates Bayern liegen. Diese Ziele stellen lediglich die Verfolgung allgemeiner Interessen der Mitglieder des Klägers und des Freistaates Bayern dar.

Der Anteil der steuerbaren Umsätze an den Gesamteinnahmen des Klägers liegt zwischen 10 bis 25 %. Das damit gegebene strukturelle Kostendefizit hat der Kläger nach Auffassung des FG in Kauf genommen, um seine nichtwirtschaftlichen Zwecke (u. a. Förderung der Luft- und Raumfahrt an einem bestimmten Standort) zu verfolgen. Hierfür spricht auch, dass sich der Kläger als nichtwirtschaftlicher Verein (Idealverein) in das Vereinsregister hat eintragen lassen. Letztlich ließ das FG München nur einen anteiligen Vorsteuerabzug i. H. d. Anteils der steuerpflichtigen Einnahmen an den Gesamteinnahmen (einschließlich Zuschüsse) zu.

 

Hinweis

Das FG München folgt insoweit nicht der Auffassung des FG Köln (FG Köln, Urteil v. 11.6. 2010, 15 K 1571/07), dass ein nicht als gemeinnützig anerkannter Verein mangels Verfolgung gemeinnütziger Zwecke keinen ideellen Bereich habe. Das FG gewährte dem klagenden Verein den vollen Vorsteuerabzug, obwohl die staatlichen Zuschüsse nicht als steuerbar behandelt wurden. Dass der Kläger nicht als gemeinnützig anerkannt ist, sei nach Auffassung des FG München nicht entscheidend, da es umsatzsteuerlich allein auf das EU-Mehrwertsteuerrecht ankomme (und nicht auf das nationale Gemeinnützigkeitsrecht). Gegen das Urteil des FG München wurde Revision eingelegt (Az. beim: BFH: V R 54/13). In gleicher Angelegenheit besteht auch die Revision mit dem Az. V R 4/13 (Vorinstanz FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.05.2012, 5 K 5347/09).

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 18.09.2013, 3 K 2796/11

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