Unternehmer, die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, können (bis zum 31.12.2022) die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen ermitteln (Vorsteuerpauschalierung). Die Durchschnittssätze richten sich nach dem Umsatz. Umsatz in diesem Sinne ist der, den der Unternehmer im Rahmen des entsprechenden Berufs- und Gewerbezweigs im Inland ausführt, mit Ausnahme der Einfuhr, des innergemeinschaftlichen Erwerbs und der in § 4 Nr. 8, Nr. 9 Buchst. a, Nr. 10 und 21 UStG bezeichneten Umsätze.[1] Hiernach ist mit Ausnahme der erwähnten Steuerbefreiungen nicht entscheidungserheblich, ob die Umsätze steuerfrei oder steuerpflichtig sind. Eine Vorsteueraufteilung kommt mithin nicht in Betracht.

Die Regelungen zur Vorsteuerpauschalierung (§ 23 UStG, §§ 69, 70 UStDV) sind zum 1.1.2023 aufgehoben worden.

[1] § 69 Abs. 2 UStDV.

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