Sachverhalt

Bei dem niederländischen Verfahren ging es um Vorsteuerausschlüsse nach Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 176 MwStSystRL).

Der Kläger, ein Steuerberater, hatte im Jahr 2006 zwei Pkw seinem Unternehmen zugeordnet, die er auch für private Zwecke nutzte. Für das letzte Quartal 2006 meldete der Kläger MwSt auf der Basis von Art. 15 der niederländischen UStDV auf die Privatverwendung an und legte gegen die Voranmeldung Einspruch ein und forderte die Rückerstattung dieser angemeldeten Steuer.

Nach Art. 15 der niederländischen UStDV kann die bei der Anschaffung eines Pkw in Rechnung gestellte MwSt zunächst vollständig abgezogen werden. Über die Besteuerung der Privatverwendung, die im letzten Steuerzeitraum eines Steuerjahres anzumelden ist, wird dieser Vorsteuerabzug wieder korrigiert.

Der Kläger war der Auffassung, dass die genannte Vorschrift nach dem Inkrafttreten der 6. EG-Richtlinie erweitert worden sei, so dass die Bestimmung gegen die "Standstill"-Klausel des Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der 6. EG-Richtlinie verstoße.

Die Niederlande mussten die 6. EG-Richtlinie am 1.1.1979 in eine nationale Regelung umgesetzt haben. Unter Berücksichtigung von Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der 6. EG-Richtlinie hatten die Niederlande damals eine Regelung beibehalten, die den Vorsteuerabzug in Bezug auf Pkw, die vom Unternehmer auch privat genutzt werden, beschränkt. Diese Regelung (Art. 15 Abs. 6 des niederländischen MwStG i.Vm. Art. 15 der UStDV) bestimmt, dass die Vorsteuer, die den Besitz - einschließlich der Anschaffung - eines solchen Fahrzeugs durch den Unternehmer belastet, zuerst abgezogen wird, als ob das Fahrzeug ausschließlich im Rahmen des Unternehmens verwendet würde. Später schuldet der Unternehmer in Bezug auf die private Verwendung jährlich einen Betrag an MwSt (sog. Nachversteuerung). Die Nachversteuerung wird anhand eines festen Prozentsatzes eines Pauschalbetrags an Kosten berechnet, der für die Erhebung der ESt als nicht für das Unternehmen aufgewandt betrachtet wird (sog. Entnahme). Dieser Pauschalbetrag wird auf der Grundlage eines Prozentsatzes des Listenpreises oder des Werts des Fahrzeugs berechnet, der über die Jahre in den Niederlanden immer wieder verändert wurde. Das niederländische System sieht demzufolge eine Pauschalversteuerung der Privatverwendung eines unternehmerischen Fahrzeugs und keine Wertabgabenbesteuerung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL) vor.

Der Hoge Raad der Nederlanden hatte entschieden, dass die seit dem Inkrafttreten der 6. EG-Richtlinie vorgenommenen Änderungen keine Veränderung für die Geltung des Art. 15 der UStDV beim Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach dem Ausmaß der privaten Verwendung mit sich gebracht hätten und dass eine den Abzug beschränkende Regelung nicht gegen Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie verstößt, wenn der Grundgedanke und die Systematik der Regelung unverändert geblieben sind..

 

Entscheidung

Der EuGH hatte zwar zu prüfen, ob in den Veränderungen der Prozentsätze für die Nachversteuerung eine unzulässige Erweiterung des Vorsteuerausschlusses im Sinne von Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 176 MwStSystRL) lag. Diese Prüfung hat er jedoch nicht angestellt, sondern wegen des sofort möglichen Vorsteuerabzugs bei Anschaffung eines teilunternehmerisch genutzten Fahrzeugs im Vorlagefall keinen Fall eines Vorsteuerausschlusses nach Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie gesehen. Von daher hat er die Vorlagefragen dahingehend interpretiert, ob es nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL) i.V.m. Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 75 MwStSystRL) zulässig sei, beim Erwerb eines teilunternehmerisch genutzten Fahrzeugs zwar den sofortigen Vorsteuerabzug zu gewähren, die anschließende Privatverwendung des Fahrzeugs jedoch auf pauschalierter Basis zu versteuern.

Hierzu stellt der EuGH fest, dass die Besteuerung der Privatverwendung eines unternehmerischen Fahrzeugs grundsätzlich nach Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinien nach dem Betrag der Ausgaben des Unternehmers zu bemessen ist. Für die Ermittlung dieser Ausgaben verfügen die Mitgliedstaaten zwar über einen gewissen Ermessensspielraum, der in bestimmten Umfang auch pauschalierende Berechnungsmethoden zulässt. Es muss aber sichergestellt sein, dass eine Pauschalierung der Methoden zur Berechnung der vom Unternehmer auf die Privatverwendung geschuldeten MwSt insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insofern genügt und in angemessenem Verhältnis zum tatsächlichen Umfang der privaten Verwendung des betreffenden Gegenstands steht. Ob dies im vorliegenden Verfahren der Fall ist, überlässt der EuGH der Feststellung des Vorlagegerichts.

Aus dem Urteil ergibt sich, dass eine pauschale Wertabgabenbesteuerung anstelle einer ausgabenorientierten Besteuerung nicht per se unzulässig ist. Dies hatte der EuGH bereits mit seinem Urteil v. 2...

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