Begriff

Wesensmerkmal des Mehrwertsteuersystems ist das Recht auf Vorsteuerabzug. Durch den Abzug der Vorsteuer wird erreicht, dass die Umsatzsteuer für den Unternehmer grds. erfolgsneutral bleibt. Die Umsatzsteuer wirkt sich mithin regelmäßig nicht auf das Betriebsergebnis aus. Damit steht dem Unternehmer Anlagevermögen, eine erworbene Ware oder eine in Anspruch genommene sonstige Leistung unbelastet von Umsatzsteuer zur Verfügung. Der leistungsempfangende Unternehmer muss zwar beim Inlandsfall zunächst die Umsatzsteuer an den leistenden Unternehmer bezahlen, bekommt diese dann aber als Vorsteuer vom Finanzamt wieder erstattet. So gleicht sich die in Rechnung gestellte und bezahlte Umsatzsteuer an den Vorunternehmer mit der erstatteten Vorsteuer durch das Fi­nanzamt aus. Dies wird im Ergebnis, aber mit unterschiedlichen Vorgehensweisen auch bei Leistungsbeziehungen innerhalb der Europä­ischen Union (EU) erreicht. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. Diese gelten insbesondere, wenn Unternehmer bestimmte steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug ausführen. Dann wird die Umsatzsteuer bei diesen Unternehmern zum Kostenfaktor.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Rechtsquellen bzw. Verwaltungsanweisungen sind §§ 14, 14 a UStG, § 15 UStG, § 35 UStDV, §§ 40 und 43 UStDV, Abschn. 15.1–15.22 UStAE.

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