Leitsatz

Ein Verstoß gegen die einkommensteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten für Bewirtungsaufwendungen (z.B. ein fehlender Bewirtungsbeleg) führt nicht zugleich zur Versagung des Vorsteuerabzugs. Entscheidend ist insoweit vielmehr, ob die unternehmerische Verwendung der Bewirtungsleistungen nachgewiesen und die Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen sind.

 

Sachverhalt

Der als selbstständiger Unternehmensberater tätige Kläger machte für 2013 Vorsteuern in Höhe von 641 EUR für von ihm getätigte Bewirtungsaufwendungen aus Geschäftsessen mit seinen Geschäftspartnern geltend. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab, da die erforderlichen Eintragungen zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung auf den Bewirtungsbelegen fehlten. Obwohl der Kläger im Einspruchsverfahren die fehlenden Eintragungen auf den Bewirtungsbelegen nachholte, lehnte das Finanzamt den Vorsteuerabzug weiter ab.

 

Entscheidung

Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1-4, 7 oder § 12 Nr. 1 EStG gilt, entfallen (§ 15 Abs. 1a Satz 1 UStG); dies gilt unter anderem für nicht angemessene bzw. nicht nachgewiesene Bewirtungsaufwendungen.

Für die ertragsteuerlich nicht abzugsfähigen 30 % der angemessenen und nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen gilt jedoch der Vorsteuerausschluss nicht (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG).

Dass es sich nicht um Geschäfts-, sondern vielmehr um Privatessen des Klägers handeln soll, war in diesem Fall nicht ersichtlich und wurde auch vom Finanzamt nicht vorgetragen. Auch bringt die konkrete berufliche Tätigkeit des Klägers als Unternehmensberater es mit sich, geschäftliche Angelegenheiten im vorliegend gegebenen Umfang bei Geschäftsessen zu besprechen.

Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige ertragsteuerlich gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Sätze 2,3 EStG zeitnah und fortlaufend schriftlich anzugeben: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Dass die Nachholung der Formerfordernisse erst im Einspruchsverfahren, also erst vier Jahre nach erfolgter Bewirtung, stattfindet, schließt nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg den Vorsteuerabzug nicht aus (ebenso BFH, Urteil v. 10.2.2005, V R 76/03, BStBl. 2005 II S.509). Ein Verstoß gegen die einkommensteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten für Bewirtungsaufwendungen (z.B. ein fehlender Bewirtungsbeleg) führt nicht zugleich zur Versagung des Vorsteuerabzugs. Vielmehr ist unionsrechtlich umsatzsteuerlich allein entscheidend, ob der Bewirtungsaufwand betrieblich veranlasst und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen ist. Die Versagung des Vorsteuerabzugs allein auf Grundlage der Nichteinhaltung von Formvorschriften stellt eine nicht zulässige Belastung des Steuerpflichtigen dar. Aufgrund der überragenden Bedeutung des Vorsteuerabzugs für eine steuerneutrale Umsatzbesteuerung legt der EuGH den Vorsteuerabzug einschränkende Formerfordernisse grundsätzlich restriktiv aus. So kann eine Rechnungsberichtigung mit Rückwirkung auch noch nach längerer Zeit seit erstmaliger Rechnungserstellung vorgenommen werden (vgl. EuGH, Urteil v. 15.9.2016, C-518/14 (Senatex).

Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1a des Satz 2 UStG ist ein Vorsteuerabzug bei Bewirtungsaufwendungen dann uneingeschränkt möglich ist, wenn es sich um "angemessene und nachgewiesene Aufwendungen" handelt. Der Gesetzeswortlaut stellt somit lediglich auf einen allgemeinen Nachweis ab und verweist nicht ausdrücklich auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.

 

Hinweis

Trotz des praxisfreundlichen FG-Urteil sollte in der Praxis stets darauf geachtet werden, dass die erforderlichen Angaben im Bewirtungsbeleg von vornherein (zeitnah) erfolgt.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.04.2019, 5 K 5119/18

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