Anträge auf Vorsteuervergütung von Unternehmern aus dem EU-Ausland können nur im jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Unternehmers eingereicht werden.

Seit dem 1.1.2010 ist ausschließlich das von dem jeweiligen Sitzstaat des antragstellenden Unternehmers bereitgestellte Portal zu nutzen. In sog. Preferences regeln die Mitgliedstaaten bestimmte nationale Besonderheiten im Antragsverfahren.

Für Deutschland gilt Folgendes:

 
Verwendung Subcodes erforderlich? Rechnungskopien erforderlich? Grenzwerte in nationaler Währung NACE-Codes erforderlich?[1] Akzeptierte Sprachen Einschränkungen beim Vergütungszeitraum Vertretung durch Dritte möglich? Zahlung an Dritte möglich?
Nein Bei Überschreiten der Grenzwerte 1.000 EUR und 250 EUR Ja

1 DE

2 EN
Nein Ja, nach Vollmacht

Ja,

wenn der Antragsteller eine Geldempfangsvollmacht (Zahlungsanweisung) übermittelt

Ein Antrag auf Vorsteuervergütung, der lediglich Datensätze mit der Zusammenfassung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus einzelnen Rechnungen enthält, genügt nicht den Anforderungen gem. § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG i. V. m. § 61 Abs. 1 UStDV und ist folglich ohne Angaben zu einzelnen Rechnungen unvollständig und unwirksam. Die Übermittlung der Rechnungsangaben in einer separaten (nicht zum elektronischen Antrag gehörenden) Aufstellung per E-Mail stellt keine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz dar, auch wenn in der Aufstellung alle Angaben enthalten sind, wie sie dem amtlichen Datensatz i. S. von § 61 Abs. 1 UStDV bzw. den Angaben i. S. von Art. 8 Abs. 2 RL 2008/9/EG Art. 8 Abs. 2 entsprechen.[2]

Bescheide für Anträge, die ab dem 1.1.2010 in den jeweiligen anderen EU-Staaten eingereicht werden, werden ebenso wie die Eingangsbestätigung nach Art. 19 RL 2008/9/EG ausschließlich elektronisch als PDF-Datei an die im Antrag als Adresse zur elektronischen Kommunikation angegebene E-Mail-Adresse des Antragstellers übermittelt.

[1] Nach Art. 11 der Richtlinie 2008/9/EG kann der Mitgliedstaat der Erstattung vom Antragsteller verlangen, eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand der harmonisierten Codes vorzulegen, die gem. Art. 34a Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates bestimmt werden.

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