OFD Magdeburg, 18.6.2010, S 7359 - 30 - St 242

 

1. Vorsteuer-Vergütung an im Ausland ansässige Unternehmer

 

1.1 Allgemeines

Das in § 18 Abs. 9 UStG geregelte Vorsteuer-Vergütungsverfahren kommt nur für Unternehmer in Betracht, die im Ausland ansässig sind. Die Ansässigkeit im Ausland richtet sich nach § 59 Satz 2 UStDV. Die Zuständigkeit für dieses Verfahren liegt grundsätzlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Mit Wirkung vom 1.1.2010 erfolgte eine Neuregelung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens (siehe Jahressteuergesetz 2009 vom 9.12.2008, BGBl 2008 I S. 2794 = BStBl 2009 I S. 74 ff.). Mit der Neuregelung wurde § 18 Abs. 9 UStG geändert, § 18g UStG neu eingefügt, § 61 UStDV neu gefasst sowie § 61a UStDV neu eingefügt.

Da die Zuständigkeit für dieses Verfahren beim BZSt liegt, sind nachfolgend nur die wesentlichen Änderungen dargestellt.

 

1.2 Erstattung an Unternehmer im EU-Ausland

Das durch die Neuregelungen geänderte Vorsteuer-Vergütungsverfahren gilt nur für Unternehmer, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind. Das bisherige Papierverfahren wurde auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Vergütungsanträge sind nunmehr auf elektronischem Weg über das Portal im jeweiligen Ansässigkeitsstaat einzureichen. Von dort erfolgt die Weiterleitung an das BZSt.

 

1.3 Erstattung an Unternehmer aus Drittstaaten

Für Unternehmer aus Drittstaaten, die deutsche Vorsteuerbeträge geltend machen wollen, bleiben die bisher bestehenden Regelungen zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren weitestgehend bestehen. Diese sind nunmehr in § 61a UStDV geregelt.

 

2. Erstattung von ausländischen Steuerbeträgen an inländische Unternehmer

 

2.1 Erstattung von Steuerbeträgen aus anderen EU-Mitgliedstaaten

Für inländische Unternehmer, die mit Steuerbeträgen aus anderen EU-Mitgliedstaaten belastet sind, bedeutet die o.a. Neuregelung, dass sie ihre Anträge nicht mehr direkt beim Vergütungsmitgliedstaat, sondern über ein elektronisches Portal beim BZSt einreichen. Das BZSt prüft die Anträge, insbesondere auf Vorliegen der Unternehmereigenschaft und die Vorsteuerabzugsberechtigung. Der „Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger” (Vordruck USt 1 TN) ist daher nicht mehr erforderlich. Sofern keine Beanstandungen vorliegen, leitet das BZSt die Anträge über eine elektronische Schnittstelle an den jeweiligen Vergütungsmitgliedstaat weiter.

Anleitungen zur Registrierung, zum Ausfüllen des Antrages und zur Übermittlung der Belege finden die Unternehmer auf den Internetseiten des BZSt (siehe Umsatzsteuervergütung, inländischer Unternehmer, Umsatzsteuervergütung an inländische Unternehmer in anderen EU-Staaten).

 

2.2 Erstattung von Steuerbeträgen aus Drittstaaten

Für den Antrag auf Vergütung von Steuerbeträgen aus Drittstaaten ist ein Vordruck nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu verwenden. Diesem Antrag sind die Originalrechnungen und der „Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger” (USt 1 TN, siehe Tz. 4) beizufügen.

Das BZSt ist in das Erstattungsverfahren nicht eingebunden. Die Anträge auf Erstattung der Umsatzsteuer sind direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde – per Post – zu stellen.

Jede ausländische Behörde stellt dafür einen eigenen Antragsvordruck in der jeweiligen Landessprache zur Verfügung. Einige Staaten bestehen auf die Verwendung der Vordrucke in Landessprache.

Formulare für die Antragstellung sowie Anschriften der ausländischen Behörden, bei denen die Anträge einzureichen sind, finden Unternehmer auf den Internetseiten des BZSt (siehe Umsatzsteuervergütung, inländischer Unternehmer, Umsatzsteuervergütung an inländische Unternehmer in Drittstaaten).

 

3. Weiterführende Ausführungen

Umfassende Erläuterungen zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ab 1.1.2010 enthält das BMF-Schreiben vom 3.12.2009, BStBl 2009 I S. 1520. Ein Verzeichnis der Länder, mit denen Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG besteht, ist dem BMF-Schreiben vom 25.9.2009, BStBl 2009 I S. 1233 als Anlage 1 beigefügt.

Bei Anfragen von Steuerberatern und Unternehmern zur Erstattung von ausländischen Steuerbeträgen sind diese auf diese BMF-Schreiben und die Internetseiten des BZSt (http://www.bzst.de/, USt-Vergütung, Inländische Unternehmer) hinzuweisen.

 

4. Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger

 

4.1 Vordruck

Inländischen Unternehmern, die für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft benötigen, stellt das zuständige FA eine Bescheinigung „Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)” (USt 1 TN) aus (A 244 Abs. 1 und 242 Abs. 6 UStR).

Derartige Bescheinigungen dürfen nur solchen Unternehmern erteilt werden, die nach deutschem Umsatzsteuerrecht zum unmittelbaren Vorsteuerabzug berechtigt sind. Unternehmer, die

  • ur steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerausschluss ausführen,
  • unter die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG fallen oder
  • die Pauschalbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG anwenden,

erhalten deswegen für Vergütungszwecke keine Unternehmerbescheinigungen.

Die Bescheinigung dient aussc...

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