BMF, 07.02.1996, IV C 4 - S 7359 - 176/95

Durch Artikel 20 Nr. 13 Buchst. d und Artikel 21 Nr. 18 Jahressteuergesetz 1996 - JStG 1996 - vom 11. Oktober 1995 (BGBl. 1995 I S. 1250, BStBl I S. 438) sind § 18 Abs. 9 UStG und § 61 UStDV geändert worden. Die Änderungen sind am 3. Juni 1995 in Kraft getreten (Artikel 41 Abs. 6 JStG 1996). Hiernach gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder für die Durchführung der Vergütung von Vorsteuerbeträgen an im Ausland ansässige Unternehmer folgendes:

 

I. Allgemeines

(1) Der Unternehmer hat den Vergütungsantrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist (§ 18 Abs. 9 Satz 3 UStG). Es handelt sich hierbei um eine Ausschlußfrist, die nicht verlängert werden kann. Unter den Voraussetzungen des § 110 AO ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.

(2) Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen und den Vergütungsantrag eigenhändig zu unterschreiben (§ 18 Abs. 9 Sätze 4 und 5 UStG). Die geltend gemachten Vorsteuerbeträge sind wie bisher durch die Vorlage von Originalrechnungen und Originaleinfuhrbelegen nachzuweisen (§ 18 Abs. 9 Satz 4 UStG). Der Unternehmer muß außerdem durch eine behördliche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, nachweisen, daß er unter einer Steuernummer eingetragen ist (§ 61 Abs. 3 UStDV). Dies gilt nicht für staatliche Stellen, die nach Abschnitt 34 a Abs. 7 UStR 1996 als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG anzusehen sind.

 

II. Vorsteuer-Vergütung an nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

(1) Mit Wirkung vom 3. Juni 1995 können Vorsteuern an Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, nur vergütet werden, wenn in dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben oder im Fall der Erhebung den im Geltungsbereich des deutschen Umsatzsteuergesetzes ansässigen Unternehmern vergütet wird – Gegenseitigkeit – (§ 18 Abs. 9 Satz 6 UStG). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ergibt sich aus den Anlagen 1 und 2. Die Anlagen werden bei Bedarf ergänzt. Unternehmer, die ihren Sitz auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta oder in Melilla haben, sind für die Durchführung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens wie Unternehmer mit Sitz im Gemeinschaftsgebiet zu behandeln.

(2) Die Vorsteuer-Vergütung an nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer ist ausgeschlossen, soweit die zu vergütenden Vorsteuern auf pauschalierte Reisekosten und auf den Bezug von Kraftstoffen für den Straßen- und Luftverkehr entfallen und nach dem 2. Juni 1995 entstanden sind.

(3) Die Vorsteuer-Vergütung ist von einer Mindesthöhe abhängig (§ 18 Abs. 9 Satz 2 UStG, § 61 Abs. 2 UStDV). Die Mindestbeträge (400 DM bzw. 50 DM) galten bisher für alle im Ausland ansässigen Unternehmer. Durch Artikel 21 Nr. 18 Buchst. b JStG 1996 sind die Mindestbeträge für Vergütungsanträge nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer erhöht worden. Diese Unternehmer können Anträge auf Vergütung der Umsatzsteuer nur noch stellen, wenn die beantragte Vergütung mindestens 1000 DM beträgt. Das gilt nicht, wenn der Vergütungszeitraum (§ 60 UStDV) das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines Kalenderjahres ist. Für diese Vergütungszeiträume muß die Vergütung mindestens 500 DM betragen (§ 61 Absatz 2 Satz 4 UStDV). Diese Mindestbeträge gelten für Vergütungszeiträume ab Juni 1995. Aus Vereinfachungsgründen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn der bis zum 2. Juni 1995 geltende Mindestbetrag in Höhe von 400 DM auch bei der Bearbeitung solcher Anträge zugrundegelegt wird, die einen Vergütungszeitraum betreffen, der als letzten Kalendermonat den Monat Juni 1995 einschließt.

 

III. Schlußbestimmungen

(1) Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4a UStG) geführt werden, haben die nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge von der nach § 16 Abs. 1 UStG berechneten Steuer abzusetzen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 UStG).

(2) Auch bei fehlender Gegenseitigkeit ist das Vorsteuer-Vergütungsverfahren insoweit durchzuführen, als ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Inland erbringt, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer entweder im Abzugsverfahren einbehalten und abgeführt oder die Null-Regelung in Anspruch genommen hat (§§ 51 bis 58 UStDV). Dies gilt auch, soweit ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer Umsätze ausgeführt hat, die der Beförderungseinzelbesteuerung unterlegen haben (§§ 16 Abs. 5 und 18 Abs. 5 UStG). Die Vorsteuer-Vergütung bleibt in diesen Fällen jedoch ausgeschlossen, soweit die zu vergütenden Vorsteuerbeträge auf pauschalierte Reisekosten und auf den Bezug von Kraftstoffen für den Straßen- und Luftverkehr entfallen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und in die USt-Kartei aufgenommen.

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