Kommentar

Das BMF-Schreiben vom 2.8.2005[1] bestimmt, dass in den Erläuterungen zur vorläufigen Steuerfestsetzung darauf hinzuweisen ist, dass die Vorläufigkeitserklärung nur die Frage erfasst, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Es dürfte daher kein Zweifel darüber bestehen, dass dieser Vorläufigkeitsvermerk nur die Frage erfasst, ob die Versagung des Abzugs von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG verfassungsgemäß ist.

Da eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO nur hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht möglich ist, würde der Vorläufigkeitsvermerk somit keine Änderungsmöglichkeit eröffnen, falls der BFH aufgrund einer Auslegung der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu der Auffassung gelangen sollte, dass Beiträge zu Rentenversicherungen als Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG abziehbar sind. Um einen Steuerfall auch insoweit "offen" zu halten, müsste somit trotz des Vorläufigkeitsvermerks Einspruch eingelegt werden.

Der BFH[2] vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Beiträge zu Rentenversicherungen nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG abziehbar sind. Das BVerfG[3] hat dies nicht beanstandet. Dem BMF liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BFH beabsichtigt, diese ständige Rechtsprechung aufzugeben. Die "einfachgesetzliche" Frage, ob Beiträge zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG abziehbar sind, dürfte somit zumindest für Veranlagungszeiträume vor 2005 geklärt sein. Ob die Regelungen des Alterseinkünftegesetzes möglicherweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, kann erst bei der Festsetzung der Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2005 geprüft werden.

Der im BMF-Schreiben vom 2.8.2005[4] angewiesene Vorläufigkeitsvermerk beschränkt sich nach seinem Wortlaut nicht auf Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen und umfasst somit auch Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken. Er erstreckt sich aber ausdrücklich nur auf Veranlagungszeiträume vor 2005. Über die Frage, wie für Veranlagungszeiträume ab 2005 zu verfahren ist, werden die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bis zum Ende dieses Jahres entscheiden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 4.10.2005, IV A 7 – S 0338 – 110/05

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