Der Steuerpflichtige (Dateninhaber) kann einer unbeschränkten Anzahl von Personen den Abruf seiner Bescheinigungen erlauben. Die autorisierte Person (Datenabrufer), z. B. der Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins, darf dagegen nicht für unbeschränkt viele Personen Bescheinigungen abrufen. Die Anzahl ist abhängig vom Registrierungsmerkmal des Abrufs sowie von der Art des Logins:

 
Registrierungsmerkmal des ­Datenabrufers Art des ­Logins Maximale Anzahl der Anträge von ­Datenabrufer für ­Dateninhaber
IdNr Zertifikats­datei 20
IdNr Sicherheitsstick 20
IdNr Signaturkarte 20
Organisations­registrierung Zertifikats­datei wird nicht unterstützt
Organisations­registrierung Sicherheitsstick Unbeschränkt
Organisations­registrierung Signaturkarte Unbeschränkt

Die vorstehende Übersicht verdeutlicht, weshalb für Beratungsstellenleiter von Lohnsteuerhilfevereinen eine Organisationsregistrierung mit Sicherheitsstick oder Signaturkarte für den Abruf der Bescheinigungen benötigt wird, denn es werden regelmäßig Daten für mehr als nur 20 Personen abgerufen.

Die Finanzverwaltung empfiehlt dezentral organisierten Lohnsteuerhilfevereinen, sich zunächst mit der Organisations-Steuernummer mit einem Sicherheitsstick pro Beratungsstelle zu registrieren. Die so registrierten Sicherheitssticks können anschließend an die Beratungsstellen weitergegeben werden. Der Verein hat damit die Möglichkeit, über Kontokurzname und Sicherheitsabfrage den Sicherheitsstick bei Verlust zu sperren.

Zentral organisierte Lohnsteuerhilfevereine sollten sich durch das Rechenzentrum mit der Organisations-Steuernummer des Vereins registrieren lassen. Das Rechenzentrum verteilt anschließend die Belegdaten auf die Beratungsstellen.

Der Vorstand ist für den durchgeführten Abruf von Bescheinigungen verantwortlich.[1]

[1] https://www.elster.de/elsterweb/infoseite/steuerberatung.

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