Leitsatz

1. Umsatzsteuer-Voranmeldung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck kann per Telefax übermittelt werden.

2. Die Verwaltungspraxis, nach der von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei einer bis zu fünf Tage verspäteten Umsatzsteuer-Voranmeldung abzusehen ist, wenn der Steuerpflichtige die angemeldete Steuer gleichzeitig mit der Abgabe der Steueranmeldung entrichtet (sog. Abgabe-Schonfrist), ist gerichtlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG , § 150 AO , § 152 AO 1977

 

Sachverhalt

Die Klägerin übermittelte den von ihr ausgefüllten amtlichen Vordruck zur Umsatzsteuer-Voranmeldung per Telefax an das FA. Der – unterschriebene – Originalvordruck verblieb bei der Klägerin. Das FA erkannte diese Übermittlung nicht als wirksame und fristgerechte Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung an, schätzte die Umsatzsteuer-Vorauszahlung entsprechend den Angaben in dem übermittelten Telefax und setzte einen Verspätungszuschlag fest. Das FG teilte die Auffassung der Klägerin, sie habe die Voranmeldung fristgerecht abgegeben.

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des FA zurück. Eine Umsatzsteuer-Voranmeldung ist wirksam, wenn sie auf amtlichem Formular und unterschrieben an das FA gefaxt wird.

 

Hinweis

Die Entscheidung betrifft einen Verspätungszuschlag, der nur dann zulässig gewesen wäre, wenn die per Telefax übermittelte Voranmeldung nicht wirksam gewesen und deshalb die Voranmeldung nicht fristgemäß (§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO) abgegeben worden wäre.

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG ist die Voranmeldung "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" abzugeben. Nachamtlichem Vordruck heißt nicht auf amtlichem Vordruck. Nicht amtliche Vordrucke oder Erklärungen müssen aber in allen Einzelheiten dem amtlichen Muster entsprechen. Obwohl auch die Übermittlung der Voranmeldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern und über Datenfernübertragung dem FA übermittelt werden darf (vgl. Abschn. 227 UStR), war umstritten, ob Umsatzsteuer-Voranmeldungen per Telefax abgegeben werden dürfen und deren Abgabe deshalb die Frist wahrt.

Den Einwand der Finanzverwaltung, das Zusammenheften der einzelnen Fax-Seiten führe zu einem zusätzlichen Arbeitsaufwand und die Zusammengehörigkeit der Seiten sei nicht sichergestellt, hielt der BFH nicht für zwingend. Mit der Verwendung des Vordrucks wird sichergestellt, dass die Steuererklärung alle Angaben enthält, die die Finanzverwaltung im Regelfall als entscheidungserheblich ansieht; die Verbindung ist zum einen durch den "Übertrag" auf sie Seite zwei des amtlichen Vordrucks und zum anderen durch die Angaben auf dem Fax (Übersendungsdatum, Absender, Telefax-Nummer) sichergestellt.

Achten Sie – wie auch bei bestimmenden Schriftsätzen! – darauf, dass die gefaxte Voranmeldungunterschriebenund nicht nur mit einer Paraphe versehen ist. EinenAntrag auf Investitionszulage sollten Sie aber sicherheitshalber mit Rücksicht auf die Entscheidung des III. Senats vom 17.12.1998, III R 87/96, BStBl II 99, 313) nur auf einem eigenhändig unterschriebenen Original – kein Fax! – einreichen.

Auf die von der Finanzverwaltung eingeräumte Frist für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von bis zu fünf Tagen (BMF-Schreiben vom 15.7.1998, BStBl I 1998, 630, 707)sollten Sie sich nur dann verlassen, wenn die angemeldete Steuer gleichzeitig mit der Anmeldung entrichtet wird.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 4.7.2002, V R 31/01

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