Leitsatz

Beteiligen sich Anleger in der Form einer atypischen stillen Gesellschaft an einer als "Kapitalsammelstelle" tätigen AG und müssen sie dabei neben ihrer Einlage ein Agio zahlen, hat die AG das Agio gewinnerhöhend zu buchen.

 

Sachverhalt

Ein Anleger hatte für seine Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter neben der Einlage von 118.000 DM ein Agio von 5 % zu leisten, das die AG auch im Fall einer vorzeitigen Kündigung nicht zurückzuzahlen hatte. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die AG habe das Agio als Ertrag zu buchen. Dieser Ertrag sei auch den atypischen stillen Gesellschaftern anteilig zuzurechnen. Andererseits habe jeder der atypischen stillen Gesellschafter das von ihm geleistete Agio in einer Ergänzungsbilanz zu aktivieren und über 8 Jahre gewinnmindernd abzuschreiben. Im Aussetzungsverfahren beantragte einer der stillen Gesellschafter, das Agio bei der AG, an deren Gewinn er beteiligt war, erfolgsneutral als Kapitalrücklage zu buchen.

 

Entscheidung

Das FG bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Zwar sei ein von den Aktionären gezahltes Agio erfolgsneutral zu buchen. Diese Regelung lasse sich jedoch nicht auf atypische stille Gesellschafter übertragen, weil diese nicht unmittelbar am Vermögen der AG beteiligt seien. Da das Finanzamt die streitigen Beträge auf der Ebene der stillen Gesellschafter als Aufwand ansetze, ergebe sich kein überhöhter Gewinnausweis.

 

Hinweis

Das FG hatte über eine ungewöhnliche Form der Geldanlage zu entscheiden. Möglicherweise hatten die Initiatoren gehofft, wegen der Konstruktion als atypische stille Gesellschaft die Agio-Beträge nicht als Ertrag ausweisen zu müssen. Dem ist das FG mit überzeugenden Gründen entgegen getreten. Zur Frage, ob das gezahlte Agio bei dem einzelnen Anleger zu Recht über 8 Jahre verteilt als Aufwand angesetzt wurde, hat sich das FG nicht geäußert, weil der Anleger diese Beurteilung nicht in Zweifel gezogen hatte. Auch aus diesem Grund erscheint fraglich, ob der BFH die Sachbehandlung durch das Finanzamt in vollem Umfang bestätigen würde.

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Beschluss vom 02.10.2009, 4 V 271/2009

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