(1) Der Vollziehungsbeamte muss in der Pfändungsniederschrift die in Abschnitt 19 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Angaben machen. Darüber hinaus hat die Niederschrift - außer den allgemeinen Angaben nach Abschnitt 20 Abs. 4 und den besonderen Angaben im Einzelfall nach Abschnitt 18 Abs. 7, Abschnitt 25 Abs. 2, Abschnitt 28 Abs. 2, Abschnitt 29 Abs. 2, Abschnitt 30 Abs. 4, Abschnitt 34 Abs. 1, Abschnitt 35 Abs. 5, Abschnitt 36 Abs. 2, Abschnitte 38, 46 Abs. 3 und 4 sowie Abschnitt 47 Abs. 4 - noch die folgenden Angaben zu enthalten:
1. |
die Uhrzeit, zu der die Pfändung erfolgt, |
2. |
die beizutreibenden Geldbeträge, |
3. |
die genaue Bezeichnung der gepfändeten Sachen (Abschnitt 21 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden), |
6. |
das mit einem Hüter oder Verwahrer bei deren Bestellung Vereinbarte, |
8. |
die genaue Bezeichnung der durch Hilfspfändung nach Abschnitt 32 Abs. 4 weggenommenen Beweisurkunden (Abschnitt 15 Abs. 4), |
(2) Eine Mehrausfertigung der Niederschrift, die über eine Pfändung oder auch weitere Pfändungen aufgenommen worden ist, erteilt die Vollstreckungsstelle
1. |
dem Vollstreckungsschuldner, wenn er es verlangt oder wenn in seiner Abwesenheit gepfändet worden ist oder wenn Sachen gepfändet worden sind, die sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, |
2. |
dem Gewahrsamsinhaber, wenn er es verlangt, |
3. |
der anderen Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher, der die Erstpfändung durchgeführt hatte (Abschnitt 47 Abs. 5). |
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