(1) Der Vollziehungsbeamte hat alle Zahlungsmittel, die er an die zuständige Kasse abzuführen hat (Abschnitt 58), in eine Nachweisung Vz einzutragen. Im Bereich der Zollverwaltung darf der Vollziehungsbeamte nach näherer Weisung des Zahlstellenverwalters von dem Aufstellen einer Nachweisung Vz absehen.

 

(2) Der Vollziehungsbeamte hat für die in Absatz 1 bezeichneten Zahlungsmittel die Nachweisung Vz in der Weise aufzustellen, dass er an Hand der Quittungen die Zahlungsmittel, die er im Laufe des Tages bei dem Ausführen der verschiedenen Vollstreckungsaufträge beigebracht hat, einzeln in die Nachweisung Vz einträgt. Erlöse, die der Vollziehungsbeamte durch Versteigerung oder freihändigen Verkauf erzielt hat, sind nach Abzug der Auslagen (Abschnitt 18 Abs. 6; Hinweis auch auf Abschnitt 58 Abs. 1) in der Nachweisung Vz in die Spalte für Verwahrungen einzutragen.

 

(3) Die Zahlung durch Scheck hat der Vollziehungsbeamte in der Vermerkspalte der Nachweisung Vz anzugeben.

 

(4) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde bestimmt, in welcher Art und Weise der Vollziehungsbeamte täglich Nachweisungen Vz aufzustellen hat.

 

(5) Der Vollziehungsbeamte hat die Zahlungsmittel in der Nachweisung Vz zusammenzurechnen. Hat er an einem Tag mehrere Nachweisungen Vz aufgestellt, so hat er auf einer von ihnen die Summen der Zahlungsmittel, die in den einzelnen Nachweisungen Vz eingetragen sind, zusammenzustellen und die Gesamtsumme zu bilden.

 

(6) In den Nachweisungen Vz sind die Block- und Blattnummern der Quittungen anzugeben.

 

(7) Auf den Zweitausfertigungen der Quittungen sind die Nummer der Nachweisung Vz und die laufende Nummer, unter der der Betrag in der Nachweisung Vz eingetragen ist, zu vermerken.

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